Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Heute tagt der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats in Bonn im Universitäts-Club.
Er hat sich mit 35 Beschwerden zu befassen. Themen werden unter anderem sein: Die Anwendung des Wahrhaftigkeits-Grundsatzes bei Berichten über historische Ereignisse, in welche der Verlag selbst eingebunden ist; die Trennung von redaktioneller Berichterstattung und Werbung; die begriffliche Abgrenzung der Meinungsäußerung von der Tatsachenerklärung; Zulässigkeit von Leserbriefkürzungen; Berichte über Unfallopfer - „33 Urlauber zerfetzt”.

Ein Verlag hat Dutzende von Arbeitsplätzen gerettet, indem er die Arbeitszeit mit Individualvereinbarungen und Änderungskündigungen von 35 auf 30 Stunden wöchentlich herabgesetzt hat. Die Gewerkschaft und der Betriebsrat hatten sich widersetzt.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat ein in vielfacher Hinsicht herausragendes Urteil gefällt. Das Urteil und das Vorgehen des Verlags können für die Verlage und darüber hinaus für die gesamte Wirtschaft in einer Vielzahl von Fällen als Modell zur Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
Das Urteil ist noch unbekannt. Es wurde uns erst in der vergangenen Woche zugestellt. Sie können es hier nachlesen. Wie sonst auch bei unseren „eigenen Entscheidungen” haben wir das Urteil in Leitsätzen zusammengefasst. Die Leitsätze 1. und 2. betreffen - für Verfahrensexperten hochinteressante - Antrags- und Vollstreckungsfragen. Die Leitsätze 3. bis 5. geben den Kern des Urteils wieder.
Die wichtigste Erkenntnis ist: Tarifverträge, die, wie üblich, nur die Höchst-, aber nicht die Mindestarbeitszeit regeln, werden bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden nicht verletzt. Kaum weniger wichtig: Das Gericht geht hilfsweise auf das Günstigkeitsprinzip ein und berücksichtigt bei ihm den konkret drohenden Arbeitsplatzverlust.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 30/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden:
„Zwar ist das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet (§ 28 I 4 StVO). Größere, schnell laufende Hunde dürfen gemäß dieser Ausnahmebestimmung von Fahrrädern aus geführt werden, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.”
Aber: Es muss gesichert sein, dass die Leine schnell genug freigegeben werden kann und der Fahrradfahrer nicht bei einem geringen Spielraum der Leine unmittelbar der Zugwirkung des Hundes ausgesetzt ist.
Sie wissen selbstverständlich, StVO heißt: Straßenverkehrsordnung.
Das Aktenzeichen dieses Urteils beim OLG Köln: 9 U 185/00.

Hätten Sie's gewußt? Die neue Markt- und Werbeträgeranalyse unserer Mandantin IfD Allensbach hat diese Ergebisse ermittelt:

In der Bevölkerung insgesamt ist das Markenbewußtsein („Der Kauf von Markenartikeln lohnt sich meistens”) im vergangenen Jahr von 36% auf 33 % gesunken.
Das IfD Allensbach kommentiert: „Dass es sich lohnt, auf die Marke eines Titels zu achten, heißt bei den Jungen aber wahrscheinlich etwas ganz anderes als beim Durchschnitt der Bevölkerung. Während die Bevölkerung im allgemeinen an Qualität und Haltbarkeit denkt..., benutzen die jungen Leute Marken oft als soziales Signal: Damit ist man 'in' oder als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe zu erkennen.”

So betitelt die aktuelle Ausgabe der freundin 16/2003 ihren Artikel zum Thema Bildungsurlaub im JOBJOURNAL. Auch zu diesem Thema veranstaltet unsere Kanzlei im Auftrag der freundin wieder einen Live-Video-Chat. Der Termin: 25. Juli um 11:30 Uhr. Leserinnen und Leser können vorab per E-Mail oder live im Chat Fragen zum Thema stellen. Weitere Infos finden Sie im rechtlich von der Kanzlei betreuten freundin Ratgeber Recht.

So betitelt die aktuelle Ausgabe August 2003 von GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten - das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von der Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können auch die im Heft genannten Urteile in einer ausführlichen Version gegen eine geringe Schutzgebühr abgerufen werden. Zusätzlich können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Beratung beanspruchen.

Der Spruch der Woche stammt dieses Mal vom FOCUS selbst. Helmut Markwort schreibt in seinem in der Ausgabe von heute veröffentlichten Tagebuch unter dem 11. Juli, Freitag:
„ 'Jeder Hans und Franz, auch wenn er Bundeskanzler ist, glaubt, dass er uns Ratschläge geben muss.' Das sagt in der 'Tagesschau' ein Hinz oder Finz von der IG Metall, die sich seit Jahren penetrant in jedes Problem einmischt.”

In der morgen, Montag, erscheinenden Ausgabe 29/2003 spießt der FOCUS auf:
„Im Rechtsstreit mit der 'Bunten' bringen ihre Anwälte (die Anwälte der auf dem Trödelmarkt-Foto mit abgebildeten Begleiterin) vor, privat trage Fischer 'regelmäßig ein Baseballcap, eine Sonnenbrille und Kleidung, die es ihm ermöglichen soll, unerkannt zu bleiben'. Mit kurzen Hosen und Sportmütze - wie auf dem umstrittenen Foto - gäbe der Politiker demnach zu erkennen, 'in Ruhe gelassen' werden zu wollen.”
Der FOCUS meint - bebildert mit einem Foto vom Trödelmarkt und einem Foto vom Sport - zu dieser Argumentation: ”Das Überraschende: Genau so oder ganz ähnlich kleidet sich der grüne Vorturner...., wenn er 'privat' Marathon läuft...Bisher waren die Medien und ihre Kameras dabei durchaus gern gesehen.”
Beachten Sie dazu bitte auch in dieser Rubrik unseren Bericht von gestern zum Artikel der F.A.Z.. In ihm gehen wir aus anderer Sicht auf die private Kleidung des Außenministers in der Öffentlichkeit ein.

Das Landgericht Leipzig hat in einem Berufungsurteil entschieden: Wenn Räume, die bei normaler Hochwasserlage ungefährdet sind, überschwemmt und gebrauchsuntauglich werden, muss der Mieter überhaupt keine Miete mehr bezahlen. Az.: 1 S 1314/03.