Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C 320/01) müssen Arbeitgeber, wenn Sie sich mit der vorfristigen Beendigung der Elternzeit einverstanden erklären, auf eine Überraschung einstellen:
Wenn sich heute ein Arbeitgeber mit der vorfristigen Rückkehr der Arbeitnehmerin einverstanden erklärt, darf sie dem Arbeitgeber sofort nach dem Arbeitsbeginn eröffnen:
„Ich bin schon seit einiger Zeit wieder schwanger und kann wegen der besonderen Schutzbestimmungen für Schwangere nur noch ganz eingeschränkt tätig sein. Dass ich wieder schwanger und nur sehr eingeschränkt einsatzfähig bin, wusste ich, als ich Sie um Ihre Zustimmung bat. Um die vorfristige Beendigung habe ich Sie nur gebeten, um mich finanziell besser zu stellen.”
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nicht erfolgreich anfechten. Er darf die Arbeitnehmerin auch nicht, bevor er zustimmt, fragen, ob sie schwanger ist. Fragt er dennoch, darf die Arbeitnehmerin lügen.
Der EuGH begründet seine Rechtsprechung damit, dass sie erforderlich sei, um Arbeitnehmerinnen nicht wegen ihres Geschlechts zu diskriminieren.

Heute um 11:00 Uhr findet der freundin Live-Video-Chat zum Thema „Einbruch: Checkliste - Was ist jetzt zu tun?” statt. Sie können vorab noch Fragen per E-Mail stellen und ab 11 Uhr live mitchatten. Es referiert Rechtsanwalt Kilian Ackermann.

Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und Arbeitnhmer-Tätigkeit ist in nahezu allen Arbeitsbereichen ein Dauerthema. Oft lässt sich aus einzelnen Urteilen auch auf andere Rechtsgebiete rückschließen. So zum Beispiel mit einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zu einem Fotografen auf die in der Marktforschung arbeitenden Interviewer.
Der Fotograf - so das Gericht - „hat nach einem wohl seit Jahren bestehenden Dienstplan seine vertraglich vereinbarten Dienste verrichtet und sich bei der Urlaubsnahme mit Kollegen absprechen müssen”. Zudem war der Fotograf verpflichtet, ? Dienste im Jahr” zu leisten. Aber der Fotograf konnte sowohl nach dem Vertragstext als auch „nach dem gelebten Vertragsverhältnis im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen”. Jedenfalls im letzten Jahr hatte sich der Fotograf geweigert, an den Redaktionskonferenzen teilzunehmen. Auf die Art der Entlohnung - Erfolg, Vergütung nach Zeitaufwand oder Zahl der Auträge o.ä. - geht das Urteil nicht ein. Aus diesem Sachverhalt hat das Arbeitsgericht rückgeschlossen, dass der Fotograf als freier Mitarbeiter für den Verlag gearbeitet hat. Az. 3 Ca 1311/02.
Dieses Urteil bestätigt - teilweise sogar argumentum a majore ad minus - die Rechtsprechung zu Interviewern; nämlich: Die Interviewer sind, wenn die Rahmenbedingungen des ADM-Entwurfs eingehalten werden, freie Mitarbeiter. Die Interviewer sind in aller Regel nicht einmal verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Interviews durchzuführen. Etwaige Unterschiede in der Gestaltung der Arbeit folgen nur aus der Sache; dies sind bei den Interviewern die Methoden der Markt- und Sozialforschung. Solche Bindungen durch die Sache hält die Rechtsprechung für grundsätzlich unerheblich.

Eine systematische rechtssoziologische Untersuchung würde vermutlich ergeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in immer neue Stufen der Kritik gerät. Im neuesten Heft 10/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht - Kurzkommentare” kritisiert Vizepräsident a.D. des OLG Hamburg Hensen, also ein Justizkollege der BGH-Richter, das DeTeMobil-Urteil des BGH vom 23. Januar 2003:
„Der BGH hat eine ungewöhnliche Entscheidung getroffen. Die unnötige Länge von 25 Seiten erklärt sich aus der langatmigen Darstellung und aus der unsicher wirkenden Entscheidungsfindung. Auch sagt der BGH in seinem ersten Leitsatz erstaunlicherweise nicht, weshalb er die mit einer Verbandsklage angegriffene unwirksame Klausel verbiete, sondern er gibt hier den Rat, wie sie gefasst sein sollte, um seinem Unwirksamkeitsverdikt zu entgehen. Das hat es noch nie gegeben.”
Die Hervorhebungen stammen von uns. Wir erwähnen diese Kritik vor allem auch deshalb, weil sich in der Rechtspraxis und in der Rechtstheorie immer stärker auswirkt, dass die Wirklichkeit von Monat zu Monat vielfältiger und die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht nicht oder kaum erkannt, geschweige denn bewältigt wird. Material zu diesem Problem finden Sie in diesem Internetauftritt in der Rubrik Bibliothek, Content, Rechtstheorie. Die gesamte Problematik stellen wir in einer Abhandlung „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht” zusammen. Diese Abhandlung wird in einigen Monaten in einer Festschrift publiziert werden.

Um 11.00 Uhr morgen referieren Redaktion und Kanzlei für die Leserinnen und Leser der freundin zum Thema „Einbruch: Checkliste - Was ist zu tun?”. Wie stets können Sie schon vor dem Chat, aber auch noch während des Chat Fragen stellen. Orientieren Sie sich bitte zu diesem Chat und zu allen anderen Online-Diensten der freundin, indem Sie rechts auf das Logo der freundin klicken.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 23/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen Schäden in Waschstraßen, Hinweispflichten beim Gebrauchtwagenkauf, eine fehlende Drainage als Mietmangel und die steuerliche Behandlung einer betrieblichen Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer.

Das Landgericht München I hat gestern über den Widerspruch des Springer-Verlages gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Mai verhandelt. Diese einstweilige Verfügung war gegen das zweite Heft von „Frau von Heute” ergangen, nachdem eine Woche zuvor bereits eine einstweilige Verfügung gegen das erste Heft erlassen worden war.
Auch in diesem zweiten Widerspruchsverfahren hat das LG München I seine einstweilige Verfügung bestätigt. Az.: 1HK 0 8245/03. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Wir nehmen an, dass uns die Begründungen in der kommenden Woche zugehen werden.

Regelungen zur Überbürdung der Instandhaltungsrücklage sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn das dem Mieter übertragene Risiko entweder im tatsächlichen Einflussbereich des Mieters liegt oder den Mieter nur mit einem noch überschaubaren und zur Höhe begrenzten Risiko belastet.
Deshalb ist der Vermieter - wegen der Rechtsunwirksamkeit der gesamten Bestimmung - zu überhaupt keiner Zahlung verpflichtet, wenn er nach der Klausel ohne Begrenzung nicht nur Kosten der Mietsache, sondern auch Kosten der Gemeinschaftsanlage tragen muss. So hat das Kammergericht entschieden. Az.: 20 U 233/01.
Der vom KG entschiedene Fall war zwar noch nach dem alten Recht zu beurteilen. Die Entscheidung gilt jedoch auch für das neue Bürgerliche Recht.

Ein Urteil des Amtsgerichts München offenbart, wie pedantisch man gerade auch als Vermieter vorzugehen hat. Ist der Mietvertrag mit mehreren Mietern abgeschlossen, muss, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettomiete verlangt, von jedem Mieter die Zustimmung verlangt werden. Fordert der Vermieter versehentlich nur von einem Mieter die Zustimmung, ist das Mieterhöhungsverlangen schlechthin rechtsunwirksam. Az.: 453 C 35 433/01.

Schön, dass sich nun Hinweise auf die Notwendigkeit demoskopischer Erhebungen für das Äußerungsrecht mehren. Prof. Dr. Jürgen Schwabe belegt im neuesten Heft der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, auf den Seiten 120,121:
„Aus leidvoller Erfahrung muss ... dringend geraten werden, spätestens einer Verfassungsbeschwerde sicherheitshalber auch Umfrageergebnisse zur Deutung einer bivalenten Äußerung beizugeben.”
Anmerkung: Was die Pluralität der Wirklichkeit für das Recht bedeutet, und wie der rechtserhebliche Sachverhalt bei pluralistischer Wirklickeit ermittelt wird, lehrt die Angewandte Rechtssoziologie. Eine Übersicht zu diesem Fach finden Sie in diesem Internetauftritt bei den Unterlagen zu der an der Ludwig-Maximilians-Universität veranstalteten „Grundlagenvorlesung Angewandte Rechtssoziologie”. Die meisten von uns im Fachschrifttum veröffentlichten Abhandlungen haben wir - auf dieser Homepage - in die Bibliothek eingestellt. Siehe dort idie Rubriken: Markt- und Sozialforschung für das Recht, insbesondere Befragungstechnik; Beispiele für repräsentative Umfragen; Rechtstheorie; Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Presserecht. Die Bücher „Rechtstatsachenermittlung durch Befragen” und „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” sind vergriffen. Wir geben jedoch gerne kollegialiter Hinweise.