Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Haftung des - in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - neu eintretenden Gesellschafters geändert. Während es nach der bisherigen Rechtsprechung keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gab, muss nach jetziger Rechtsprechung der neu eintretende Gesellschafter auch für bestehende Verbindlichkeiten haften.
Diese Haftung folgt nach Ansicht des BGH aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie gilt beispielsweise auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälte oder Architekten, zur freien Berufsausübung zusammenschließen. Ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftgesetz gelten, hat der BGH offen gelassen. Az.: II ZR 56/02.

Beim Streit um die Kosten einer Datenverbindung mit der Hochpreisvorwahl 0190 muss der Anbieter beweisen, dass und wie ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 11 S 8162/02).
Ein Internet-Nutzer war auf ein Chat-System hereingefallen, bei dem sich ein 0190-Dialer im Hintergrund installiert hatte. 1.353,00 DM (2,42 DM pro Minute) kassierte die Telekom im Auftrag eines Fürther Anbieters einer Partnerschafts- und Sex-Line.
Der Surfer wollte diese Belastung vor Gericht rückgängig machen und argumentierte: Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem von ihm per Mausklick installierten Programm um ein kostenpflichtiges Angebot handele.
Das Gericht gab der Klage statt. Der Anbieter hätte - so das Gericht - darlegen und beweisen müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist.. Obwohl mehrfach vom Gericht angeregt, hat der Anbieter aber keine Version seiner Software vorgelegt, die zum Zeitpunkt des Chats in Gebrauch war. Er sei daher - folgerte das Landgericht - seiner Beweislast nicht nachgekommen. Erschwerend kam hinzu, dass sich nach Zeugenaussagen die Einwählprogramme ständig änderten.
Bereits das Amtsgericht Fürth (Az.: 310 C 572/02) hatte dem Surfer Recht gegeben. Die Sex-Line wollte es aber wissen und ging in Berufung - eben ohne Erfolg.
Beide Urteile bestätigen die zunehmend verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung, vor allem auch was 0190-Dialer betrifft. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über diese Tendenz berichtet. Die Bundesregierung plant derweil ein neues Gesetz zum stärkeren Schutz von Verbrauchern vor 0190-Nummern und Dialer-Programmen.

In der Großen Aula der Ludwig-Maximilians-Universität München referiert heute ab 19:00 Uhr Stephan Braunfels im Rahmen der Felix Burda Memorial Lectures. Es moderiert Wolfgang Jean Stock. Sie müssen nach den bisherigen Erfahrungen damit rechnen, dass selbst die Große Aula überfüllt sein wird. Hier können Sie nachlesen, was Sie inhaltlich erwartet.

Morgen - 14.15 am gewohnten Ort - Fortsetzung mit dem Thema: „Was wird unter normativer Verkehrsauffassung verstanden, und läßt sich die normative Verkehrsauffassung rechtfertigen?”

Heute wird in München der Kongress fortgesetzt. Ort: Hotel Forum. Ab 9 Uhr. Eröffnung durch Dr. Breunig; Grußworte des ADM durch Dr. Wübbenhorst, Einführung Dr. Scharioth. 9.50 Uhr Keynote Speach Prof. Dr. Hubert Burda „Medien und Marke”. Bis zum Abend zahlreiche weitere Veranstaltungen zur Bedeutung von Marken. Abendprogramm ab 19.30 Uhr Praterinsel.

Der neue Haupttitel in RECHT AKTUELL befasst sich - auf Seite 50 - damit, was zu tun ist, wenn Ihnen Ihr Auto gestohlen worden ist. Die aktuellen Urteile betreffen: Eine mangelhafte Aufklärung durch den Zahnarzt; die Zweitwohnungssteuer für Dauercamper und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Schwarzarbeit.

Heute findet um 15 Uhr die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher statt. Ort: Forum Hotel, München.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 22/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen die Pflicht des Netzbetreibers zur Trennung einer 0190-Verbindung nach einer Stunde, einen fehlenden Sandstrand als Reisemangel, die Mietminderung aufgrund einer Mobilfunkantenne, die Schadensabrechnung bei einen Autounfall und die Haftung eines Bauunternehmers, der arglistig unerprobte Baustoffe verwendet.

Das Oberlandesgericht Jena urteilte: Wenn angeboten wird, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dann gilt die bekannte Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Telefonanrufen im Privatbereich nicht; und zwar auch dann nicht, wenn der Angerufene abgeworben werden soll. Bei diesen Anrufen wird - so das OLG Jena - der Angerufene „nicht lediglich zum Objekt einer Werbemaßnahme mit Absatzinteresse eines Gewerbebetreibenden gemacht”. Az.: 2 U 282/02.
Das OLG ergänzt sein Urteil noch mit einigen weiteren Argumenten. So: „Es liegt ein gewisses mutmaßliches Interesse des Arbeitnehmers vor” und: „Das telefonische Ansprechen von Mitarbeitern in deren Privatbereich wird nie den Charakter eines unbedingt zu vermeidbaren Massengeschäfts erlangen, und der Angerufene wird weder finanziell belastet noch belästigt”.
Einschränkend verlangt das OLG Jena: Mit solchen Anrufen darf nicht aufdringlich oder belästigend der Stellenwechsel angeboten werden, und die Anrufe müssen kurz und sachlich sein.
Abzusehen ist, dass Unternehmen künftig dieses Urteil für eine ganze Reihe von Fallgruppen entsprechend anwenden möchten.

Eine fristlose Kündigung kann bei einer Neubau-Wohnung dann gerechtfertigt sein, wenn das Anwesen zum Zeitpunkt des Bezugstermins einer Baustelle gleicht. Selbst wenn sich der Hauszugang und die Briefkastenanlage provisorisch nutzen lassen und der Müll irgendwie entsorgt wird, sind die Mängel in der Regel so erheblich, dass der Mieter fristlos kündigen darf. In diesem Sinne entschieden hat das Amtsgericht Müchen. Das Urteil können Sie hier abrufen.