Ein Internetauftritt, wie hier unsere Homepage, betritt vielfach Neuland. Es versteht sich deshalb nahezu von selbst, dass immer wieder gefragt wird, ob dieser Auftritt denn bis in alle Details hinein alle Normen erfüllt, auch die berufsrechtlichen.
So haben sich zwei Kolleginnen - die eine aus Bochum, die andere aus Stuttgart - getrennt, aber in offenbar wörtlich gleichlautenden Schreiben an die Rechtsanwaltskammer München gewandt. Die Kammer hat jeder Kollegin extra zu unseren Gunsten bestätigt:
„Allein das Anbieten von Erstberatungen zu einem Pauschalpreis stellt keine unzulässige Bewerbung und auch keine Gebürenunterschreitung oder -überhebung dar. Diesbezüglich sind wir an die hiesige Rechtsprechung gebunden; der zuständige Anwaltsgerichtshof München hat in einem vergleichbaren Fall (einen anderen Kollegen betreffend) festgestellt, dass hiergegen aus beruflicher Sicht nichts einzuwenden ist...Auch liegt hier nicht der Tatbestand einer gemeinsamen Internet-Adresse oder einer (unerlaubten) gemeinsamen Berufsausübung vor, ebensowenig der Tatbestand der unerlaubten Werbung um ein Mandat im Einzelfall...Der Vollständigkeit halber teilen wir mit, dass die Homepage des betroffenen Kollegen unter 'Impressum' die nach dem TDG vorgeschriebenen Angaben enthält.”
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