Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Aber aus einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs von soeben ergibt sich: Der BGH hat gestern geurteilt, dass gleich in der Werbung für telefonische Auskunftsdienste der Preis angegeben werden muss. Der BGH stützt sich auf die Preisangabenverordnung. Sobald das vollständige Urteil vorliegt, werden wir Sie sofort an dieser Stelle informieren. Az.: I ZR 66/01, I ZR 211/01.