Offen ist jetzt sogar, dass selbst die Kosten eines direkt nach Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums voll als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Wir werden Sie selbstverständlich weiter über die sich nun eröffnenden Möglichkeiten auf dem Laufenden halten. Hier erhalten sie vorab als Eilmeldung das vollständige Urteil, Az.: VI R 33/01.