So haben die Auseinandersetzungen begonnen:
Zuerst hatte die BUNTE am Donnerstag, 3. Juli, in der gegenwärtig am Kiosk ausliegenden Ausgabe 28/2003 Fotos publiziert, die die Frage aufwerfen, ob sich die Bevölkerung auf eine neue Frau an der Seite des Vizekanzlers und Außenministers der Bundesrepublik Deutschland einstellen muss, nämlich:
Die vierte Frau des Ministers bummelt und küsst öffentlich in Frankfurt am Main, und der Vizekanzler bummelt in kurzer Hose mit einer Begleiterin über einen gut besuchten Trödelmarkt in Berlin.
Wer möchte die - zutreffende - Berichterstattung inwiefern verhindern? Joschka Fischer hat sich bis jetzt nicht gemeldet. Aber:
Die beiden Damen sowie der Begleiter der Außenministers-Gattin haben sich sofort bei BUNTE bzw. bei uns über Anwälte gegen die Bildpublikationen gewandt, obwohl sich die BUNTE möglichst zurückgehalten hat.
Die BUNTE hat die Frankfurter Kussfotos weggelassen, die Minister-Ehefrau nur neutral mit ihrem Begleiter abgebildet und den Begleiter gepixelt. Wir veröffentlichen die Fotos hier nicht, weil wir abwarten sollten, bis die Rechtsprechung, wie wir meinen, die Rechtmäßigkeit der Publikationen bestätigt. Wem unsere Beschreibung der Fotos nicht genügt, wird ohnehin das Original einsehen wollen.
Der Vollständigkeit halber: Der Text wurde teilweise auch angegriffen. Die Rechtsvertreter meinen zumindest teilweise, er würde rechtswidrig in die Privatsphäre eingreifen.

Grundsatz für die rechtliche Beurteilung: Die soziale Kontrolle als öffentliche Aufgabe und Recht der Presse:
Die BUNTE argumentiert zu Bild und Text, dass solche Publikationen als soziale Kontrolle zu den öffentlichen Aufgaben und zum Recht der Presse gehören. Das Bundesverfassungsgericht hat diese öffentliche Aufgabe sogar unmittelbar für die BUNTE in einer der wichtigsten presserechtlichen Grundsatzentscheidungen hervorgehoben: Urteil vom 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96. Die positive oder negative Leitbildfunktion der Prominenten wird in dieser Entscheidung des BVerfG grundlegend gewürdigt. Sie können diese Entscheidung hier auf unserer Website in der Bibliothek bei unseren „eigenen Entscheidungen”, Rubrik Presserecht, nachlesen.
Zu weiteren rechtlichen Einzelheiten kommen wir gleich noch. Wir müssen zuerst zum besseren Verstämdnis kurz ergänzend auf die weitere Berichterstattung in der Presse eingehen:

Von dem BUNTE-Bericht an wurde das Thema allgemein aufgegriffen.
So titelte am Freitag BILD: „4. Ehe kaputt”.
Heute, Samstag, behauptet die B.Z. - ohne Fragezeichen und als große Titelschlagzeile: „Joschka Fischers Neue ist ein Luxusweibchen - In Berlin kennt sie jeder”. Andere Zeitungen - wie die tz vom 5./6.Juli - widmen sich noch nicht so agressiv der BUNTE-Nachricht wie die B.Z., wohl auch mangels weitergehender Informationen. Die WamS vom 6. Juli greift jedoch schon den B.Z.-Bericht auf: Die Neue „soll in der Berliner Promi-Szene keine Unbekannte sein”.
BILD hat sich schon gestern, Freitag, zu der Frage geäußert, was man von dem Ganzen denn nun eigentlich halten soll. Die „Post von Wagner” sieht in dem Vizekanzler und der Affäre ein durch und durch positives Leitbild unserer Gesellschaft:
„Es war die alte Welt, wo man mit Leib und Seele eine solide Familie war. Wir lieben und leben in der Welt unseres Außenministers. Wir haben leichtere Herzen, wir haben die Gegenidylle. Wir trennen, lieben, verlieben, trennen lieben, trennen, verlieben uns. Es ist unsere schöne neue Welt.” Den Torhüter der Fußballnationalmannschaft bezieht der Autor, Franz Josef Wagner, nicht gleich auch noch in seine soziologischen Betrachtungen mit ein.
Übermorgen, Montag, wird der FOCUS kurz im Periskop berichten. Im Tendenz-O-Meter meint der FOCUS in derselben Ausgabe ironisierend: „Joseph Fischer. Mit Neuer gesichtet. Vierte Ehe in Trümmern? Vielleicht bloß ein Trick, um den Kanzler der Ringe auszustechen?”.

Sind die Bildpublikationen unter diesen Umständen rechtmäßig? Unsere Meinung: Ja. Die BUNTE-Publikationen auf jeden Fall; und zwar auch nach Ziff. 8 Satz 2 des Pressekodex, der bestimmt: „Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden”.
Den Grundsatz, das Recht zur Berichterstattung über Prominente, haben wir schon erwähnt. Was nun speziell die Abbildung von Prominenten mit einer Begleitperson betrifft, hat das Oberlandesgericht Hamburg bereits im Jahre 1989 entschieden (NJW-RR 90, 1001):
Fotos, die jemanden als Begleiterin einer absoluten Person der Zeitgeschichte (wie den Außenminister) zeigen, dürfen ohne Einwilligung verbreitet weden, falls nicht im Einzelfall berechtigte Interessen entgegenstehen.
Im Vergleich mit dem vom OLG Hamburg beurteilten Fall stehen bei den Trödelmarktfotos des Vizekanzlers mit Begleiterin erst recht keine berechtigten Interessen entgegen.
Und die Frankfurter Fotos der Außenministers-Gattin?
Aufgenommen wurden diese Fotos in der Öffentlichkeit, in der sogenannten Sozialspäre. Von einer örtlichen Abgeschiedenheit kann keine Rede sein. Fotos dieser Art dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.1995, Az.: VI ZR 15/95; insoweit bestätigt von dem bereits erwähnten Urteil des BVerfG vom 15.12.1999.
Allerdings, diese beiden Urteile befassen sich noch nicht speziell damit, ob und unter welchen Voraussetzungen Fotos von Begleitpersonen, wie der Außenministersgattin, auch ohne die absolute Person der Zeitgeschichte abgebildet werden dürfen.
Diese Lücke wurde mittlerweile jedoch in dem Sinne geschlossen, dass Begleitpersonen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die absolute Person der Zeitgeschichte abgebildet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfüllt der BUNTE-Bericht eindeutig, nehmen wir an:
Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst neuerdings, im Mai dieses Jahres, auf unsere Berufung hin zugunsten der BUNTE gegen Prinz Ernst August von Hannover als Begleitperson ein Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Dieses Urteil des OLG Hamburg baut inbsbesondere auf der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.2001 auf.
Es handelt sich um die bekannte Entscheidung, die u.a. aufgrund der von uns eingelegten Verfassungsbeschwerde zu „FOCUS: Prinz Ernst August im Smoking” erlassen worden ist. Sie können diese Entscheidung in unserer Bibliothek, Rubrik Presserecht, nachlesen.
Werden die Grundgedanken dieser beiden Entscheidungen auf die Abbildungen der Vizekanzlersgattin übertragen, sind die Abbildungen, wie sie BUNTE veröffentlicht hat, erst recht zulässig. Die BUNTE hat, wie erwähnt, die Gattin nur harmlos auf der Straße gehend und im Straßencafé sitzend gezeigt. Eine soeben ohne mündliche Verhandlung zu diesen Fotos erlassene einstweilige Verfügung des LG Hamburg wird demnach, meinen wir, genauso aufgehoben werden müssen wie im Mai die LG Hamburg-Verfügung im erwähnten Ernst August von Hannover-Verfahren.
Das OLG Hamburg-Urteil zu Ernst August von Hannover vom Mai können Sie hier nachlesen. Berichtet haben wir über dieses Urteil zuletzt am 11. Juni, wenn Sie bitte hier klicken.