Wieder ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die „Abzocke” mit 0190er-Nummern. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über 0190-Probleme berichtet, zuletzt am 27. Mai. Der neu entschiedene Fall:
Die Deutsche Telekom forderte als Netzbetreiberin fast 13.000,00 € für 0190er-Verbindungen. Der Kunde verweigerte die Zahlung. Er wandte ein, ein Dialer habe sich ohne sein Wissen auf seinem Computer installiert. Das LG Kiel (Az. 11 O 433/02) entschied:
Der Netzbetreiber muss beweisen, dass ein Vertrag zwischen dem 0190-„Service“ und dem Kunden abgeschlossen worden ist, weil ein Vertragsabschluss Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist. Wenn sich ein Kunde, ohne dass er es weiss in eine 0190er-Nummer einwählt, so kommt ein Vertrag mit dem „Mehrwertdiensteanbieter“ nicht zustande. Folglich kann die Telekom im konkreten Fall nicht beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Das Urteil des LG Kiel können Sie hier abrufen.
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