Das OLG Hamburg hat neuerdings - wie früher schon der Bundesgerichtshof und andere Gerichte - geurteilt, dass „der Verwender bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen muss”. Dieser Leitsatz ist zu weit gefasst. Er gilt nicht für die Fälle, bei denen die Mindest-Irreführungsquote nicht erreicht wird. Ob als Mindest-Quote noch 10-15 % anzunehmensind, ist zur Zeit in der Schwebe. Die Tendenz zeigt nach oben.
Allerdings: Dem verurteilten Werbungtreibenden hält das OLG vor, „es hätte der Beklagten frei gestanden, den Verkehr in ihrer Werbeaussendung z.B. durch einen angemessen gestalteten 'Sternchen'-Hinweis zweifelsfrei darau hinzuweisen, von welcher - zulässigen - Berechnungsmethode sie ausgeht”. Mit diesem Hinweis könnte gemeint sein: Wer mit einem Sternchentext Irreführungen ganz oder teilweise vermeiden kann, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb auch dann, wenn die Mindestquote nicht erreicht wird.
Das Aktenzeichen: 5 U 74/02. Die Entscheidung betrifft den Begriff „Aktions-Netto-Marge”. Die Urteilsbegründung geht auf die zur Klarstellung erwähnten Probleme nicht ein. Sie muss wohl so verstanden werden, dass das Gericht nur auf § 3 UWG abstellen will, also nicht auf den Aspekt „gute Sitten im Wettbewerb”, und dass sich das Gericht mit der Frage der Irreführungsquote nicht auseinandergesetzt hat.