Leserinnen und Leser haben nach dem vollständigen Urteilstext gefragt. Bis jetzt liegt nur eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni, dem Tag der Urteilsverkündung, vor. Quintessenz der vier Urteile ist nach der Pressemitteilung: Das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz vom 29. März 2001 wirkt nicht zurück. Es gilt nicht für vor dem 1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen; und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag nur in einer Formularklausel die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt. Az.: VIII ZR 240/02, VIII ZR 324/02, VIII ZR 339/02, VIII ZR 355/02.
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