So selten die Urteile zu Titelschutzanzeigen sind, so wertvoll ist ein nun bekanntgegebenes Urteil des OLG München, Az.: 6 U 3180/01. Als die Klägerin am 5. April 2000 eine Titelschutzanzeige für eine Zeitschrift „ENDURO-ABENTEUER” schaltete, hatte die Beklagte bereits damit begonnen, den Vertrieb einer Zeitschrift mit identischem Titel vorzubereiten. So hatte die Beklagte bereits am 29. März 2000 ein Dispositionsrundschreiben „den Händlern und Grossisten” übermittelt. Schon am 6. April, also einen Tag nachdem die Klägerin die Titelschutzanzeige schaltete, mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Am 18. 4. 2000 übergab die Druckerei die Zeitschrift der Beklagten an die beauftragte Spedition. Die Zeitschrift der Klägerin erschien erstmals am 12. 9. 2000. Eine Titelschutzanzeige hatte die Beklagte nicht geschaltet.
Gewonnen hat der klagende Verlag, der die Titelschutzanzeige aufgegeben hat. Als titelschutzbegründend erkannte das OLG München nicht die Vertriebsmaßnahmen an, sondern die Titelschutzanzeige. Den Titelschutz begründet erst, so das OLG München mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, eine „öffentliche Ankündigung mit der Möglichkeit einer breiten Kenntnisnahme durch die interessierten Konkurrenten.” Konkurrenten sind aber nicht die Adressaten des Dispositionsrundschreibens, sondern Verlage.
Das OLG München ließ auch den Einwand der Beklagten nicht gelten, branchenüblich sei seit einigen Jahren nur eine Schaltung im „Titelschutzanzeiger”. Das OLG: „Erforderlich ist vielmehr nur, dass es sich ... um eine Fachzeitschrift der hier angesprochenen Verlegerkreise, nämlich der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger handelte”. Geschaltet hatte die Klägerin ihre Titelschutzanzeige in „textintern”. Ob sich durch das Erscheinen des „rundy Titelschutz JOURNAL” etwas geändert hat, war für das OLG München kein Thema, weil dieses Journal im Jahre 2000 noch nicht verlegt worden ist. Wohl erstmals veröffentlicht wurde dieses Urteil an entlegener Stelle, im neuesten Heft (6/2003) des „Magazindienst”, den der Verband Sozialer Wettbewerb herausgibt.