Bis zum Oberlandesgericht Celle hat ein Reisender seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage getrieben. Dem OLG war es ein ausführliches Urteil wert, um zu dem Ergebnis zu gelangen:
Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür sorgen, dass nachts der Swimmingpool eines Vertragshotels gesperrt wird. Ausserdem verdrängt das Verschulden eines „leicht alkoholisierten” Reisenden, der nachts in einen ihm unbekannten und unbeleuchteten Pool springt, jedes etwaige Verschulden des Reiseveranstalters. Az.: 11 W 37/02.
Das Urteil erschien dem OLG Celle offenbar so wichtig, dass es von „Richterin am OLG .., Celle” einer juristischen Fachzeitschrift zur Veröffentlichung mitgeteilt worden ist.
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