Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt: Ein Arbeitnehmer darf für Fortbildungskosten grundsätzlich höchstens sechs Monate an den Betrieb gebunden werden, wenn die betrieblich finanzierte Fortbildung nicht länger als einen Monat dauert. Wurde der Arbeitnehmer einzelvertraglich länger gebunden, muss und darf die Bindungsfrist auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden. Az.: 6 AZR 539/01. Hier können Sie das gesamte Urteil einsehen.
Anmerkungen zu diesem Urteil:
Entschieden hatte das Bundesarbeitsgericht bereits, dass bei einer Fortbildungsdauer von zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung ein Jahr gebunden werden darf (Az.: 5 AZR 279/93, 5 AZR 158/00, 5 AZR 339/92). Nun hat der 5. Senat des BAG für die Ausbildungsdauer von einem Monat entsprechend anteilig herabgestuft.
Nicht neu an diesem Urteil ist: Das BAG versteht diese zeitlichen Kriterien schon immer nur als Richtwerte. Ausnahmen sind also denkbar. Dass solche Rückzahlungsverpflichtungen überhaupt zulässig sind, steht auch schon seit langem höchstrichterlich fest. Genauso hat die Rechtsprechung Tradition, dass eine Vereinbarung, die zu lange bindet, nicht schlechthin rechtsunwirksam, sondern nur auf ein angemessenes Maß zu reduzieren ist.