Der Bundesfinanzhof hat neuerlich entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen gesamten Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus Vermietung geltend machen darf.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vereinnahme Miete von 2.400 DM als Einnahmen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Werbungskosten betrugen 8.221 DM, so dass sich der auf den Büroraum entfallende Werbungskostenüberschuss auf 5.821 DM belief.
Das Finanzamt hatte dagegen die Ansicht vertreten, die vom Arbeitgeber gezahlte Miete sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, und die dem Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen dürften nur bis zur Höhe von 2.400 DM abgezogen werden.
Die Konstruktion lohnt sich also!
Hier können Sie das gesamte Urteil nachlesen. Az.: VI 147/00.
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