Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn das Reisegepäck während der Beförderung von der Rezeption einer weitläufigen Ferienanlage zum „weit entfernt liegenden Zimmer” abhanden kommt. Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 298/02. Der Reisende hat allenfalls gegenüber dem Hotel Erfolg, - in welchem Land es auch liegt!
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