Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf muss es ein Reisender im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht akzeptieren, dass er statt in dem gebuchten Hotel mit Sandstrand 70 km entfernt, aber in derselben Ferienregion in einem Hotel mit Kieselstrand untergebracht wird. „Die Kammer hat die vorgetragene Bandscheibenoperation der Ehefrau des Klägers nicht bewertet, weil es für die Beklagte nicht erkennbar war, dass es dem Kläger gerade auf einen Sandstrand ankam.” Az.: 22 S 47/02.