Hätten Sie bei diesem Fall auf eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises und auf Schmerzensgeld geklagt?
„Der Kläger hat, wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, erkennen können, dass sich im Sand (des Volleyballfeldes) auch Steine befinden, die eine Verletzungsgefahr darstellen.” Verletzt wurde der Kläger insofern, machte er geltend, als er sich den hinteren Teil der Fußsohle seines rechten Fußes aufgerissen hat. Eine weitergehende Folge wurde nach dem Urteil nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung: Weder ist der Reisepreis zu mindern noch erhält der verletzte Reisende ein Schmerzensgeld. „Zum allgemeinen Lebensrisiko zählt auch die Gefahr, bei der Ausübung von Sport verletzt zu werden, soweit nicht eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige Gefahr besteht, auf die hinzuweisen wäre...Insbesondere übersteigt es die zumutbare Grenze (des Reiseveranstalters), durch entsprechende Vorkehrungen täglich für ein vollkommen steinfreies Spielfeld zu sorgen.”
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 3259/02.
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