Die F.A.Z. bezieht sich auf diese BUNTE-Bildpublikation, die in in dem von uns geführten Verfahren über vier Instanzen von allen Gerichten für rechtmäßig erklärt worden ist, sowohl zunächst vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg als auch dann im Dezember 1995 vom Bundesgerichtshof und schließlich im Dezember 1999 vom Bundesverfassungsgericht:


Diese Bildpublikation und die BUNTE bestätigende Rechtsprechung interessieren heute deshalb, weil sich die die BUNTE und nach ihr weitere Zeitschriften und Zeitungen bei der neuen Veröffentlichung „Bundesaußenminister und Vizekanzler Fischer mit Begleiterin auf dem Trödelmarkt” an diese Urteile gehalten haben. Auch was die Vertrautheit der absoluten Person der Zeitgeschichte (Fischer) mit der Begleitung betrifft, besteht bei beiden Fotos kein rechtserheblicher Unterschied; der Außenminister ist - nach allem, was bekannt ist - mit der Trödelmarkt-Begleiterin nicht weniger vertraut als die Prinzessin mit der Schäferin und der Bäuerin. Hier wie dort wurde übrigens niemand belästigt.
Dieses Foto von Caroline auf dem Markt hat die Trödelmarkt-Begleiterin des Vizekanzlers in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorgelegt.
Sie beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001. Diese Entscheidung war der BUNTE bei der Veröffentlichung des Trödelmarkt-Fotos selbstverständlich bekannt. Die Entscheidung vom April 2001 erging u.a. aufgrund einer Verfassungsbeschwerde, die unsere Kanzlei für FOCUS erhoben hatte (und wir sind ebenfalls die Rechtsberater von BUNTE). Am 26.4.2001 hat das BVerfG - zugunsten von FOCUS und weiteren drei Zeitschriften, also nicht gegen die Presse - eine andere Frage beurteilt:
Die Abbildung von Begleitpersonen ohne die absolute Person der Zeitgeschichte (also ohne die Prinzessin bzw. heute ohne Minister Fischer).
Das BVerfG hat die Rechtsprechung zu Publikationen der absoluten Person der Zeitgeschichte gemeinsam mit einer Begleitperson nicht geändert; - auch nicht in dem Teil, in dem es sich gegen die fünfte am Verfahren beteiligte Zeitschrift gewandt hat. Es hat in der Entscheidung vom April 2001 die Rechtsprechung zu Publikationen der absoluten Person der Zeitgeschichte (Außenminister Fischer) gemeinsam mit einer Begleitperson sogar nebenbei ausdrücklich bestätigt.
Die erste Entscheidung dieser für die BUNTE entscheidenden Rechtsprechung zu Fotos der absoluten Person der Zeitgeschichte mit Begleitung, ein Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahre 1989, erging übrigens auf Antrag der Begleitperson, also aus ihrer Sicht in einer Gesamtbetrachtung.
Entscheidend ist letztlich für alle diese Fälle der Publikation von absoluten Personen gemeinsam mit Begleitpersonen:
„Eine Begrenzung ...würde eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt”, so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 15.12.1999 zu dem oben abgebildeten Foto.
Es wäre selektiv, wenn über den Vizekanzler etwa nur, wie erwünscht und für das Ansehen nützlich, beim Marathon berichtet werden dürfte, nicht aber auch in gleicher Aufmachung vom Trödelmarkt; - zumal sich die vierte Frau des Vizekanzlers zur gleichen Zeit in Frankfurt in der Öffentlichkeit sehr vertraut mit einem Begleiter zeigte.
Die erwähnten Entscheidungen des Bunsesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts können Sie hier auf unserer Website in der Bibliothek bei den Entscheidungen zum Presserecht nachlesen. Weitere Hinweise zur Sach- und Rechtslage haben wir in dieser Rubrik schon am 5. Juli gegeben.