Eine in Münster und über Münster hinaus recht bekannte Lehrkraft fand sich in einem Kriminalroman mit Lokalkolorit diskreditiert: Als unsympathischer Grabscher mit zahlreichen Affären sowohl mit Studentinnen als auch Assistentinnen, seine aktuelle Assistentin gleich eingeschlossen. Dass er ein „verdammtes Arschloch”, rücksichtslos und hassenswert ist, erfuhr seine Umwelt auch.
Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Münster stehen dem Opfer jedoch keine Ansprüche zu.
Das Landgericht Münster bezweifelt bereits, ob überhaupt Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden. Begründung:
Einige Tatsachen treffen auf den Kläger offenkudig nicht zu. So ist der Kläger, wie das Gericht ausführt,
- noch kein Professor für Sprachwissenschaft am Philologischen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität, ansässig zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstraße in Münster,
- sondern erst Privatdozent für Germanistische Sprachwissenschaft am Institut für Deutsche Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität, das sich zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstraße in Münster befindet.
Jedenfalls aber geht nach Ansicht des Landgerichts Münster die Kunstfreiheit vor, zumal „selbst den Lesern, die mit den münsteraner Örtlichkeiten vertraut sind, nicht pauschal unterstellt werden kann, dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der Anknüpfung an reale Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzählung und Beschreibung andererseits zu unterscheiden”.
Dieses Urteil, das auch den Mephisto-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einbezieht, ist im neuesten Heft der Fachzeitschrift ZUM-RD, 6/2003, veröffentlicht. Az.: 12 0 601/02.