In einem uns nun zugestellten Urteil hat sich das Arbeitsgericht Augsburg - Kammer Neu-Ulm „der Auffassung angeschlossen, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen ab 1.1.2002 (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) Vertragsstrafenklauseln auch unter Berücksichtigung des Gebotes des § 310 Abs.4 Satz 2 BGB, nämlich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sind”.
Das Urteil stellt den Stand der Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Streitfrage dar. Das Gericht hat gegen den Arbeitgeber geurteilt, obwohl es - wie es in der Urteilsbegründung versichert - „den Unmut des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, der sich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen vom Vertrag lossagt, versteht”. Sie können das Urteil hier nachlesen.