Der BGH hat soeben in zwei Verfahren erstmals höchstrichterlich einige in der Praxis umstrittene Rechtsfragen zu Eigenbedarfskündigungen entschieden:
Wem noch eine andere (freie) Wohnung zur Verfügung steht, muss, wenn er wegen Eigenbedarfs kündigt, diese andere Wohnung seinem Mieter anbieten. Diese Anbietungspflicht besteht jedoch nur für Wohnungen, die dem Kündigenden noch vor Ablauf des Termins, zu dem er wegen Eigenbedarfs kündigen darf, zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass die Wohnung erst frei wird, wenn es der Mieter auf einen Räumungsprozess ankommen lässt. Az.: VIII ZR 311/02.
Die Anbietungspflicht besteht darüber hinaus nur für Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage. Az.: VIII ZR 276/02. In diesem Verfahren hat der BGH neben der Frage zur Anbietungspflicht auch noch entschieden: Der Vermieter darf grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen.
Für beide Verfahren liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Noch ein Hinweis: In aller Regel reicht der gesunde Menschenverstand nicht aus, rechtswirksam wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das Gesetz und die Rechtsprechung stellen Anforderungen, an die man mit dem gesunden Menschenverstand nicht denkt. Oft kommt es deshalb vor, dass ein Vermieter zwar berechtigt ist, wegen Eigenbedarfs zu kündigen, die Kündigung aber doch einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, weil irgendeine Anforderung nicht bedacht wurde.