Eine Verweisung auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag hat einen Geschäftsführer gerettet. Schadensersatzansprüchen über mehr als 600.000 Euro stand entgegen, dass der Geschäftsführervertrag auf den BAT verwies. Der BAT enthält eine Ausschlußfrist. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass § 70 BAT nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit sämtliche Ansprüche entfallen läßt, und es wies dementsprechend eine Klage ab. Az.: 5 U 160/02.
Die Konsequenzen verstehen sich von selbst: Wer den BAT oder eine andere Rechtsquelle als Vertragsinhalt vereinbart, muss sich zum einen vergegenwärtigen, was er da alles vereinbart; und zum anderen muss er, wenn eine Auseinandersetzung beginnt, frühzeitig feststellen, ob besondere Fristen oder andere Sonderbestimmungen eingreifen.
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