Das Landgericht München I hat nun sein zweites Urteil gegen „Frau von Heute"; begründet und zugestellt. Diese Begründung hilft als Muster zu Fragen der Nachahmung von Pressetiteln. Im Mittelpunkt des Urteils steht:
- Über die Herkunft kann selbst mit einem anderslautenden Titel vermeidbar getäuscht und damit gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen werden.
- Im konkreten Fall „spielt der Gedanke der Fortwirkung eine zusätzliche Rolle”, weil ein nur geringfügiger Abstand von der ersten Verletzungsform die einmal entstandene Fehlvorstellung nicht aufhebt.
- Wird der Handel ersucht, die nachahmende neben der nachgeahmten Zeitschrift zu platzieren„, kommt als weiterer besonderer wettbewerblicher Umstand die Behinderung hinzu”.
Wir haben Ihnen das vollständige Urteil mit unseren Leitsätzen hier ins Netz gestellt.