Das OLG Frankfurt a. M. hat sich umfassend mit dem Begriff „weltweit” befasst, - veranlasst durch einen Streit um die Werbung: „Weltweit die Nr. 1 in Online und Internet”. Az.:L 6 U 12/00. Die Kernsätze aus der Urteilsbegründung:
- „Die Verwendung des Begriffs 'weltweit' zur bloßen Kategorisierung einer Größenangabe ist im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.”
- „Den Erwartungen des Verbrauchers, die durch den Gebrauch des Begriffes 'weltweit' im Zusammenhang mit einer Spitzenstellungsbehauptung geweckt werden, ist jedenfalls dann genügt, wenn die Präsenz des betreffenden Unternehmens nicht auf ein einzelnes Land oder eine Region beschränkt ist und das Unternehmen darüber hinaus auch hinsichtlich seiner internationalen Verbreitung eine Spitzenstellung einnimmt.”