Das Oberlandesgericht Hamburg hat - wie schon in erster Instanz das Landgericht Hamburg - geurteilt:
In Jugendzeitschriften darf grundsätzlich nicht für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos, Sounds oder ähnlichem per Mehrwertdienst-Telefonnummer geworben werden, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen. Der Grund:
„Anerkanntermaßen ist das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit wettbewerbswidrig, wobei als Unerfahrene insbesondere Kinder und Jugendliche in Betracht kommen.” In diesen Fällen wird im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, gegen die guten Sitten verstoßen.
Das Aktenzeichen beim OLG Hamburg: 5 U 97/02.