Wir haben an dieser Stelle früher schon mehrfach über Urteile zur Darlegungs- und Beweislast bei Rechnungen über Mehrwertdienste berichtet. Insbesondere haben wir auf das Urteil des Amtsgerichts Starnberg (Az. 2 C 1479/01) hingewiesen. Dieses Urteil hat - entgegen anderer Rechtsprechung - dargelegt, dass kein Anscheinsbeweis gegen den Kunden spricht.
Das Amtsgericht Bünde (Az. 6 C 302/02) hat in einem neuen Urteil ähnlich geurteilt: "Es obliegt ... grundsätzlich demjenigen, der die angeblich vereinbarten Entgelte fordert, darzulegen und nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach zumutbarer Kenntnisnahme von den Konditionen erfolgt ist...".
Das Wort „Anscheinsbeweis” erscheint in dem Urteil erst gar nicht. Dieses Urteil bestätigt die Tendenz, dass die Gerichte den Telefonkunden in der Regel helfen wollen und immer schon dann zugunsten des Telefonkunden entscheiden, wenn sich etwas irgendwie Sinnvolles gegen die Rechnung einwenden lässt.
Die Entscheidung des AG Bünde können Sie hier nachlesen.
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