Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm belegt, dass Gerichte besonders empfindlich reagieren, wenn umstritten ist, ob sich der Fahrer unerlaubt vom Unhfallort entfernt hat. In dem Urteil heißt es unter anderem:
„Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung... ergeben sich schon alleine daraus, dass der Kl. diese Behauptung erst im Laufe dieses Prozesses erhoben hat. In der Klageschrift findet sich die Behauptung nicht, obwohl dort eingehend dazu Stellung genommen wird, ob der Kläger Obliegenheiten zur Aufklärung verletzt hat.”
Zum überzeugenden Vortrag gehört auch, sich vorab zu vergewissern, ob der Vortrag schlüssig ist. So reicht es nicht aus, vom OLG Hamm vorsorglich eingewandt, geltend zu machen, man habe gleich vom nächsten Parkplatz aus die Schadenshotline der Versicherung angerufen.
Achten Sie zum schlüssigen Vortrag vor allem darauf, wenn die Vollkaskoversicherung den Schaden übernehmen soll: Der Fahrer muss sich selbst bei Regen grundsätzlich so verhalten, dass festgestellt werden kann, ob er zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig war. Versuchen Sie, sich konstruktiv zu verhalten. Dass Ihnen unter Schock Fehler unterlaufen können, wird Ihnen zugestanden. Aber es sollte möglichst klar ersichtlich sein, dass Sie verantwortungsvoll handeln wollten. Auch hier gilt: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.
Im entschiedenen Fall blieb ein vollkaskoversicherter Porsche-Fahrer auf einem Kfz-Schaden von 21.000 DM und auf Leitplanken-Reparaturkosten von 3.000 DM sitzen.
Az.: 20 U 193/02.