Bislang haben sich Leser, soweit bekannt, an den Presserat gewandt, wenn sie sich über einen Presseartikel zu Gewalt und Brutaltät beschwerten. Ziffer 11 des Pressekodex bestimmt berufsethisch:
„Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität.”
Der Presserat hat aufgrund solcher Beschwerden schon mehrfach Verstöße gegen Ziff. 11 gerügt.
Nun hat ein Düsseldorfer Exportkaufmann wegen eines Artikels einen Verlag angezeigt. Der FOCUS berichtet in seiner Ausgabe von heute, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen eines stern-Artikels ermittelt. Nach § 131 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belangt, wer in Presse oder Rundfunk „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt”.
Absatz 3 des § 131 schränkt allerdings medienfreiheitlich ein, dass das Verbot nicht gilt, „wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient”. Der Artikel betrifft den des Mordes angeklagten Computertechniker, der über das Internet ein Opfer gesucht und dann getötet, zerteilt und gegessen haben soll.
Journalisten wird ergänzend interessieren: Gerügt wird beim Presserat nicht der einzelne Journalist, sondern der Verlag mit seiner Zeitschrift. Die Strafnorm richtet sich dagegen gegen die verantwortlichen Journalisten.
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