Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VIII ZR 311/02 zur Verpflichtung des Vermieters, bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine - so vorhanden - Ersatzwohnung anzubieten, wird von den Leserinnen und Lesern immer wieder nachgefragt. Am 10. Juli hatten wir über dieses und ein zweites neues BGH-Urteil zu diesem Thema berichtet. Vgl. dort auch schon zu den feinen Differenzierungen. Am 10. Juli hatte der Bundesgerichtshof dieses grundlegende Urteil Az.: VIII ZR 311/02 jedoch noch nicht schriftlich begründet.
Hier die beiden Grundaussagen des Urteils:
- "Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam."
- Die dem Vermieter obliegende Verpflichtung, dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten, besteht aber grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Anderenfalls würde derjenige Mieter privilegiert, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält. Wäre für die Anbietpflicht an das Ende eines Räumungsverfahrens anzuknüpfen, würde der Vermieter unangemessen in seinen Eigentumsrechten beschränkt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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