Das Oberlandesgericht München hat in einem neuen Urteil mit der herrschenden Meinung entschieden:
Juristische Personen nehmen zwar „an dem durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsbereich in dem Umfang teil, wie er sich aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen ergibt”. Ein Geldentschädigungsanspruch bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat, steht einer juristischen Person jedoch nicht zu. Einem Geldentschädigungsanspruch „steht nämlich entgegen, dass der Anspruch dem Verletzten in erster Linie Genugtuung verschaffen soll. Ein Genugtuungsbedürfnis haben aber nur natürliche Personen.”
Absichernd ergänzt das OLG München in seinem Urteil: „Es ist nicht erforderlich, ein solches Bedürfnis für juristische Personen anzuerkennen, weil die von Angriffen auf die juristische Person unmittelbar betroffenen Personen eigene Geldentschädigungsansprüche haben und auch geltend machen können. Das für den Geldentschädigungsanspruch vorausgesetzte besondere Schutzbedürfnis folgt letztlich aus der Menschenwürde.”
Az.: 21 U 1529/03.