Die Versicherung kann Ihnen sonst grobe Fahrlässigkeit, die die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers ausschließt, vorwerfen. Sie müssen demnach einen durch Auffrieren der Leitungen entstehenden Wasserschaden selbst tragen. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, Az.: 1 U 174/01.