Bekannt ist die - neuerdings problematisierte - Nichtanerkennung amerikanischer Urteile zu punitive damages oder zu compensatory damages. Weithin unbekannt ist dagegen, dass viele Urteile nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung wegen Richterwahlsponsorings in Deutschland nicht anzuerkennen sind.
Das U.S.-Justizsystem bewirkt, dass amerikanische Richter oft - wie Politiker - einen teueren Wahlkampf führen, der größtenteils von Anwaltssozietäten finanziert wird. In 23 der 50 Einzelstaaten werden Richter direkt von der Bevölkerung des Gerichtsbetirks, in weiteren 10 Staaten mittelbar über Parteien gewählt.
Die deutschen Gerichte gehen deshalb von einer konzeptionellen Befangenheit derart gesponserter Richter aus und verweigern schon bei dem bloßen Anschein der Parteilichkeit die Anerkennung und damit die Vollstreckbarkeit der Urteile gewählter U.S.-Richter wegen Verstoßes gegen den ordre public.