Oft sind Kündigungen allein schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber nur eine Beendigungskündigung erklärt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun geurteilt, dass unter Umständen selbst dann nur eine Änderungskündigung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot kurz vor der Kündigung abgelehnt hat.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer auf ein Angebot geantwortet, er könne so der Änderung nicht zustimmen, es müssten dann künftig wenigstens die Überstunden vergütet werden. Diese Ablehnung erlaubte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nicht, eine (reine) Beendigungskündigung statt einer Änderungskündigung zu erklären.
Nebenbei geht das LAG Hamm auch darauf ein, dass ein Änderungsangebot vollständig und eindeutig sein muss, dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen ist, und dass der Arbeitgeber darüber hinaus klarstellen muss, im Falle einer Ablehnung beabsichtige er zu kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Beendigungskündigung von vornherein wegen eines Verstoßes gegen das ultima ratio-Prinzip rechtsunwirksam, wenn eine Änderungskündigung möglich gewesen wäre.
Az.: 7 Sa 1624/02.
Anmerkung für die Studierenden der Rechtssoziologie: Ob Arbeitsrecht, ob Steuerrecht oder irgendein anderes Recht, mit dem gesunden Menschenverstand kann auch der Intelligenteste selbst rechtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe eines Spezialisten sicher bearbeiten.