Viele, die eine srafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, wissen gar nicht, dass die Unterlassung vereinbart werden muss. Deshalb antworten sie nicht, dass sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Angebot annehmen. Dieser Irrtum wirkt sich aber nicht negativ aus.
Das Oberlandesgericht Bremen hat jüngst die Rechtsprechung bestätigt:
„Zwar hat die Klägerin (der gegenüber die Unterlassung erklärt worden ist) nicht vorgetragen, ob und in welcher Weise sie das ihr von der Beklagten seinerzeit unterbreitete Angebot angenommen hat, doch bedurfte es einer solchen Tatsachenbehauptung nicht. § 151 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags (auch) zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Zwar liegt ein ausdrücklicher Verzicht hier nicht vor, es ist aber eine Verkehrssitte des Inhalts anerkannt, dass bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften ein stillschweigender Verzicht nicht anzunehmen ist...(folgt Hinweis auf Palandt).”
Das Urteil führt anschließend im Einzelnen aus, dass die Voraussetzung „lediglich vorteilhaftes Geschäft” bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfüllt ist.
Ganz klar ist die zitierte Begründung allerdings nicht. Es ist nicht völlig sicher, welche Alternative des § 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht bejaht. Klar ist jedoch - auch sonst in der Rechtspraxis - das Ergebnis: Die strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung ist grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn der Begünstigte nicht ausdrücklich geantwortet hat, er nehme die Erklärung an.
Az.: 2 U 67/02.