Wenn Sie sich beschweren, wird Ihnen in der Regel geantwortet: „Wir vermitteln ähnlich wie die Deutsche Telekom AG diese 0190-Servicerufnummern lediglich an unsere Kunden. Auf den Einsatz haben wir leider keinen Einfluss.” So einfach können sich die Anbieter von Mehrwertdienste-Rufnummern jedoch nicht herauswinden, wie auch das Landgericht Hamburg jüngst entschieden hat, Az.: 312 0 165/03.
Der Anbieter muss, wenn er von einer Rechtswidrigkeit erfährt, „umgehend gegen ihren Kunden vorgehen, und zwar zunächst im Wege der Abmahnung und, wenn dies nicht zum Erfolg führt, durch kurzfristige Sperrung der verwendeten Abrufnummer und der weiteren an diesen Kunden vergebenen Rufnummern”.
Verstößt der Anbieter gegen diese Pflicht, haftet er als Mitstörer für die unerlaubte Faxwerbung. Er muss sich deshalb dem Fax-Empfänger gegenüber strafbewehrt verpflichten, dass die Werbung unterlassen wird. Weigert sich der Anbieter kann ihn der Empfänger sofort erfolgreich verklagen.
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