Wurzeln des Nachbarbaumes hatten die Garage der Klägerin beschädigt. Die entstandenen Schäden muss der Nachbar ersetzen.
Dem Nachbarn nützte es nichts, sich darauf zu berufen, er hätte den Baum gar nicht gepflanzt. Das Amtsgericht Siegburg, Az.: 5a C 545/97, urteilte:
Auch wenn die Natur die Störungen auslöst, gilt der Eigentümer grundsätzlich als Störer. Er haftet, wenn er - wie sich die Juristen ausdrücken - durch Tun oder Unterlassen ermöglicht hat, dass das benachbarte Grundstück beeinträchtigt wird. Folglich muss der Nachbar für den Schaden aufkommen, wenn er einen Baum zwar nicht selbst gepflanzt hat, den Sämling aber bis zur Größe eines Baumes hat wachsen und die Wurzeln in den benachbarten Garten hat wachsen lassen.
Dieses Urteil des AG Siegburg können Sie hier nachlesen.