Das Amtsgericht Meldorf hat entschieden, Az.: 83 C 1404/02: Der Patient gerät, wenn er nicht erscheint, nach den §§ 293 und 296 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Annahmeverzug und muss deshalb nach § 611 in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.
Das Urteil betrifft zwar eine ambulante Operation für einen plastischen chirurgischen Eingriff. Die vom AG Meldorf herangezogene Rechtsgrundlage gilt jedoch grundsätzlich für jeden Arzttermin. Nur kann die Anwendung dieser Normen im Einzelfall dazu führen, dass wegen anderer Umstände doch keine Vergütung beansprucht werden kann; so zum Beispiel, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, weil die nächsten Patienten schon gewartet haben.
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