Dieses Mal vom Landgericht Stuttgart. Eine Bank verlangte für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot des Kunden ein gesondertes Entgelt außerhalb der allgemeinen Depotgebühr. Diese Regelung - so das Gericht - benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Az.: 20 0 101/03.
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