Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 40/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hier können Sie den Bericht über das von der dpa mit RA Schweizer geführte Gesprach zur Einschränkung der Pressefreiheit durch die Europäische Union nachlesen. Die Presse soll zensiert werden, indem die weitreichenden Werbeverbote unmittelbar auch für redaktionelle Beitäge anzuwenden sind.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Reihe von Entscheidungen zum Plagiatsvowurf bereichert. Az.: 6 W 108/01. Ältere Entscheidungen finden Sie hier in unserem Internetauftritt mit „Suche” unter „Plagiat”.
Zunächst legt das Urteil dar, dass ermittelt werden muss, ob der Begriff technisch oder alltagssprachlich verwendet worden ist:
„Denn selbst exakt definierten Rechtsbegriffen kann im alltaglichen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zugewiesen werden (z.B. 'Eigentum'; 'Besitz'; 'Leihe'; 'Nötigung' usw.). Werden solche Begriffe in der öffentlichen Auseinandersetzung verwendet, kann ihnen daher nicht ohne weiteres der fachlich-technische Sinngehalt entnommen werden, sondern muss je nach den Umständen ermittelt werden, ob eine 'technische' oder 'alltagssprachliche' Begriffsverwendung vorliegt.”
Fachlich-technisch bedeutet Plagiat - so das Gericht - „Diebstahl geistigen Eigentums bzw. bewusste - vollständige oder teilweise - Anregung einer fremden, in aller Regel urheberrechtlich geschützten Vorlage.”
Alltagssprachlich wird der Begriff - urteilte das Gericht weiter - „unspezifisch als Nachahmung einer fremden Leistung/eines fremden Vorbilds verwendet”.
Im entschiedenen Fall nahm das Gericht an, der Begriff sei alltagssprachlich verwendet worden, als Meinungsäußerung zu verstehen und anders als andere Meinungsäußerungen rechtmäßig gewesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe antwortet in einem neuen Urteil, Az.:14 U 48/01:
„Die Kennzeichnung, jemand störe sich nicht an Gesetzen, stellt eine allgemeine und von konkreten Verhaltensweisen losgelöste Bewertung dar. Und in gleicher Weise ist das Attribut 'dubios' - anders als 'betrügerisch' - nicht zum näheren Konkrtisieren eines bloß skizzierten Verhaltens geeignet. Auch die Kennzeichnung eines Verhaltens - etwa eines 'Deals' als 'dubios', also als zweifelhaft und fragwürdig, ist lediglich das dem Beweis nicht zugängliche Ergebnis einer Bewertung durch den sich Äußernden.”
Also: Einmal Tatsachenbehauptung und zweimal Meinungsäußerung. Zu beiden Meinungsäußerungen verneinte das Gericht, dass es sich um Schmähkritik handele.

Solange jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, darf die Presse den Verdächtigen nicht bereits der Straftat bezichtigen. Dieses Verbot der Vorverurteilung ergibt sich sowohl aus dem mareriellen Presserecht als auch aus dem Pressekodex, der die berufsethischen Grundsätze normiert.
Nun die Spezialität, - das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sie jetzt im Anschluss an ein 20 Jahre altes Urteil neu hervorgehoben:
„Allerdings kann der Kläger nicht Widerruf der Äußerung in vollem Umfang verlangen, weil ihre Unwahrheit nicht in Bezug auf ihren artikulierten Inhalt feststeht. Es besteht vielmehr nur ein Anspruch auf eine Klarstellung dahingehend, dass der Kläger ledeiglich im dringenden Verdacht steht, die mitgeteilten Handlungen begangen zu haben.” Hervorhebung von uns. Az.: 14 U 48/01.

Es genügt grundsätzlich nicht, nur nachzuweisen, dass das Gerücht existiert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht - Az.: 1 U 6/02 - beurteilte eine im Wahlkampf verbreitete E-Mail:
„Von Seiten der PDS ist mir glaubhaft zu Ohren gekommen...”.
Das Gericht urteilte (alle Hervorhebungen von uns):
„Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, und zwar sowohl in Bezug auf die Existenz des Gerüchts als auch in Bezug auf dessen Inhalt....Dem Betroffenen muss es möglich sein, sich gegen die Verbreitung unwahrer Gerüchte zur Wehr zu setzen. Hieran wäre er aber gehindert, würde es genügen, dass der Äußernde nur die Wahrheit der Existenz des Gerüchts oder Verdachts dartun müsste, nicht aber auch die Wahrheit des Inhalts.”
Gleich anschließend geht das Gericht noch auf die - im entschiedenen Fall aber nicht erfüllte - Ausnahme ein: „Nur wenn an seiner (des Gerüchts) Darstellung ein öffentliches Interesse besteht und sich der Äußernde hireichend deutlich davon distanziert, beschränkt sich der tatsächliche Gehalt der Äußerung auf die Existenz des Gerüchts. Andernfalls umfasst die Äußerung aus Sicht des Empfängers zugleich die - verdeckte - Behauptung, dass das 'Gerücht' 'wahr' oder 'doch zumindest etwas Wahres daran' sei.” Das neue Heft (4 - 2003) der Fachzeitschrift AfP hat dieses Urteil soeben schon veröffentlicht.
Anmerkung für die Studierenden: Eine Unsicherheit bleibt allerdings, - auch bei allen Vorgängerurteilen und bei den zustimmenden Äußerungen in der Fachliteratur:
Ob Behauptungen über Gerüchte so aufgefasst werden, wie es das Urteil annimmt, wurde bislang noch nie nachgewiesen. Die Gerichte haben diesen Sachverhalt nur unterstellt. Nach den Erfahrungen des Verfassers dieser Zeilen fasst der eine Leser die Behauptung so auf, wie es das Gericht unterstellt hat, der andere Leser fasst soche Berichte dagegen lediglich wortgetreu auf. Mit dieser Problematik der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Presserecht befassen sich die Gerichte bislang nur ansatzweise. Informieren können Sie sich zu diesen neuen Themen hier in unserem Internetauftritt in der Bibliothek, vor allem in den Abteilungen Rechtstheorie und Wettbewerbsrecht. Über das insoweit weltweit fortschrittlichste presserechtliche Urteil haben wir in dieser Rubrik „Das Neueste..” am 5. Februar 2003 berichtet. Siehe bitte hier im Archiv.

So betitelt die Oktober-Ausgabe 2003 von „mein schöner Garten” das aktuelle Gartenrecht-Thema. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidungen finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten mein schöner Garten Ratgeber Recht.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 39/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Themen werden unter anderem sein:
Ein Vorschlag der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten.
Die Initiativen zur Novellierung des Strafgesetzbuches betreffend Bildaufnahmen.
Die freiwillige Selbstkontrolle Redaktionsdatenschutz.
Prof. Schweizer wird über die Pressefreiheit im Recht der EU referieren.

Verhandelt werden 47 Beschwerden.
Berufsethisch werden besonders mehrere Beschwerden über eine Bildpublikation zum Bürgerkrieg zwischen Rebellen und Regierungsmilizen im westafrikanischen Staat Liberia interessieren: Ein Soldat trägt den abgeschlagenen Kopf eines Rebellen durch die Hauptstadt Monrovia. Stellt diese Veröffentlichung - ethisch verwerflich - unangemessen sensationell Gewalt und Brutalität dar? Oder bedarf es einer solchen Publikation, weil sich nur so das wahre Ausmaß des Schreckens vermitteln läßt?

Das Gebot, Redaktion und Werbung zu trennen, wird in einer neuen Form praktisch: Eine bislang unbekannte Redaktion führte - so eine Beschwerde - ein Interview, bat um Bildmaterial und wollte dann im nachhinein für die Bildpublikation kassieren.