Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hält ab sofort einen zusätzlichen Verbraucherdienst zum Schutz vor rechtswidrigen Einwählprogrammen bereit.
Auf der Internetseite der Reg TP finden die Verbraucher eine Datenbank, die sämtliche registrierten Dialer beinhaltet.
Diese Datenbank hilft, den Missbrauch von 0190er-Nummern zu bekämpfen. Mit ihr kann der Verbraucher selbst überprüfen, ob ein Dialer registriert ist. Ist ein Dialer nicht registriert, muss der Nutzer von vornherein nicht zahlen. Wenn die Datenbank abgefragt wird, kann zusätzlich zu der Rufnummer auch noch die Versionsnummer des Dialerprogramms und dessen Hashwert vom Verbraucher eingegeben werden, um die Suchergebnisse zu optimieren. Direkt zur Datenbank gelangen Sie hier.

Der Rechtsausschuss des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger tagt heute in München im FOCUS-Konferenzraum mit einer außergewöhnlich vielfältigen und umfangreichen Tagesordnung. Die 21 Tagesordnungspunkte reichen von den umkämpften EG-Richtlinien, über die UWG-Reform bis hin zur Selbstkontrolle im Jugendschutzrecht und zum Lotteriestaatsvertrag.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine Entscheidung getroffen, die Eltern als Kurzlehrbuch verwenden können. Das Urteil legt dar, dass sich der „Zulässigkeitsbereich” immer stärker erweitert hat: „Infolge tief greifender gesellschaftlicher und kultureller Veränderungen in Deutschland in den letzten Jahrzehnten wird es inzwischen ohne weiteres hingenommen, dass deutsche Eltern ihren Kindern ausländische Namen geben.” Hier können Sie das Urteil mit klaren Leitsätzen nachlesen.

Auch in der Jubiläums-Ausgabe - 11/2003 - der Zeitschrift CHIP können Sie sich wieder über aktuelle IT-Rechtsthemen informieren:
„Was tun bei fehlgeschlagenem Firmware-Update? Gewährleistung und Garantie bei Updates" und „Überwachungs-Programme: Was Ihr Chef darf - und was verboten ist".
Die juristische Verantwortung für diese Abhandlungen trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.

Hier können Sie den F.A.Z.-Artikel nachlesen, der die Brüsseler Bemühungen beschreibt, die Presse zu zensieren. Erst durch solche Artikel wird bewusst, wie gefährdet die Pressefreiheit ist. Brüssel arbeitet mit einem Kunstgriff:
Der Begriff „Werbung” wird so definiert, dass selbst nur die mittelbare und unabsichtliche Verkaufsförderung durch Medienbeiträge von den Werbeverboten erfasst wird. Da Brüssel dabei ist, Werbung ohne Maß und Ziel zu verbieten, werden eben die Redaktionen entsprechend eingeschränkt.
Dass die Medien nicht uni sono aufschreien, wird mit daran liegen, dass eine derartige Pressezensur als völlig absurd erscheint. Umso bemerkenswerter sind Publikationen wie dieser F.A.Z.- und ein DPA-Beitrag sowie die Unterstützung durch rundy.

So entschied das Landgericht Gießen (Az. 1 S 413/02). Die Begründung:
Die Bestellung per E-Mail und die Bestätigung würden sich nicht vom sonstigen Versandhandel unterscheiden. Beim Versandhandel entspreche es jedoch der Verkehrssitte (vgl. § 151 S. 1 BGB), dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor Auslieferung der Ware angenommen werde. Erst wenn die bestellte Ware geliefert werde, komme der Vertrag zustande.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

In einem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Az. 9 U 94/02) wurden auf der Website eines Onlinekaufhauses aufgrund eines Computerfehlers viel zu niedrige Preise angeben. Zu den Preisunterschieden war es gekommen, weil auf Grund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten an diesen zusätzlich standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt wurden.
Ein Käufer verlangte Lieferung zu den günstigen Preisen. Diese günstigen Preise waren auf der Website und in zwei automatisierten Bestätigungs-E-Mails aufgeführt worden.
Das Onlinekaufhaus focht den Vertrag unverzüglich an und erhielt vom OLG Frankfurt Recht mit der Begründung:
Die Preisangaben auf der Website seien kein rechtlich verbindliches Angebot, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Und:
Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliege den Regeln der Willenserklärung. Folglich habe das Onlinekaufhaus die Bestätigungen in den automatisierten E-Mails wirksam angefochten.
Sie können diese Entscheidung hier nachlesen.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 41/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zu diesem Thema tagt heute die Initiative Qualität im Journalismus. Ort: DeutschlandRadio Berlin. Ab 11.00 Uhr. Prof. Schweizer aus unserer Kanzlei wird im Arbeitskreis „Codes und Kodex - Die organisierte Selbstkontrolle” mitwirken.

Ein Beschluss des Kammergerichts in Berlin hilft der Praxis, indem er klar ausführt:
„Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gläubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar. Vorliegend ist der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung von einem Wert in Höhe von DM 15.000,00 ausgegangen. Zwar entsteht bei einem einmaligen Herunterladen einer Werbe-E-Mail nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem besonders großen Nachahmungseffekt auszugehen ist und deshalb ein Wert von DM 15.000,00 schon für ein Verfügungsverfahren angemessen sein kann... Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail auch gezielt näher damit befassen, was den Werbewert erhöht. An einem Wert von 15.000,00 ist deshalb jedenfalls dann festzuhalten, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist. Davon kann vorliegend bei einem Journalisten ausgegangen werden.”
Az.: 5 W 106/02. Hervorhebungen von uns.
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