So entschied das Landgericht Gießen (Az. 1 S 413/02). Die Begründung:
Die Bestellung per E-Mail und die Bestätigung würden sich nicht vom sonstigen Versandhandel unterscheiden. Beim Versandhandel entspreche es jedoch der Verkehrssitte (vgl. § 151 S. 1 BGB), dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor Auslieferung der Ware angenommen werde. Erst wenn die bestellte Ware geliefert werde, komme der Vertrag zustande.
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