In einem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Az. 9 U 94/02) wurden auf der Website eines Onlinekaufhauses aufgrund eines Computerfehlers viel zu niedrige Preise angeben. Zu den Preisunterschieden war es gekommen, weil auf Grund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten an diesen zusätzlich standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt wurden.
Ein Käufer verlangte Lieferung zu den günstigen Preisen. Diese günstigen Preise waren auf der Website und in zwei automatisierten Bestätigungs-E-Mails aufgeführt worden.
Das Onlinekaufhaus focht den Vertrag unverzüglich an und erhielt vom OLG Frankfurt Recht mit der Begründung:
Die Preisangaben auf der Website seien kein rechtlich verbindliches Angebot, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Und:
Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliege den Regeln der Willenserklärung. Folglich habe das Onlinekaufhaus die Bestätigungen in den automatisierten E-Mails wirksam angefochten.
Sie können diese Entscheidung hier nachlesen.