Eine Firma hatte mit E-Mails zu Spenden für das Rote Kreuz aufgerufen. Sie wies auf sich in diesem Spendenaufruf - so das Amtsgericht Hannover - „mehrfach und (teilweise) auch in optisch hervorgehobener Art und Weise” hin.
Trotzdem entschied das AG Hannover, diese E-Mails seien unangreifbar, die Rechtsprechung gegen unerwünschte E-Mails greife hier nicht. Den entscheidenden Unterschied zu den verbotenen Fällen sieht das Urteil darin, dass „allein das zu erwartende positive Image der Bekl. (der Firma) das .... zwangsläufig mit der Initiative zur Veranstaltung der Spendenaktion einhergeht”, unschädlich sei.
Hier können Sie das Urteil des AG Hannover nachlesen und feststellen, dass das Gericht nicht wirklich auf die Argumente eingeht, die gegen unerbetene Werbe-E-Mails vorgebracht werden. Az.: 526 C 15 759/02. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass alle Gerichte dem AG Hannover folgen.
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