Eine für viele überraschende Meldung zu Instrumenten, die mittels standardisierter, mathematisch-statistischer Verfahren Kundenverhalten vorhersagen helfen:
Unter bestimmten, realisierbaren Voraussetzungen ist für interne Verfahren die Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz erfüllt.
Zu diesem Ergebnis gelangt an entfernter Stelle eine neue Abhandlung. Die Quelle: Heft 10/2003 der Fachzeitschrift DuD; der Autor: Thomas B. Petri. Für extern gebildete Scorewerte vertritt der Autor - der gegenwärtig herrschenden Tendenz entsprechend - die Ansicht, dass sie in der Regel datenschutzwidrig sind, wenn der Betroffene nicht rechtswirksam eingewilligt hat.