Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

zum Beispiel dann nicht, wenn der Vorausfahrende den Fahrstreifen wechselt. Der Fahrstreifenwechsler haftet allein, wenn er „nicht Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen”.
Selbst die Betriebsgefahr wird dem Auffahrenden nicht angerechnet: „Ein Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden bei einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen.”
So entschieden hat das Kammergericht in Berlin, Az.: 22 U 134/02; Vorinstanz LG Berlin Az.: 17 0 579/00.

Die Leser fragen häufig zu Ansprüchen nach der Beendigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften an. Wer aus dieser Häufigkeit schließt, die Rechtsfragen seien mittlerweile hinreichend geklärt, täuscht sich.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs als Beispiel: Der Mann hatte zwischen 1978 und 1998 dazu beigetragen, dass sich der Wert des Wohnhauses und die Außenanlagen des Grundstücks der Klägerin um mehr als hunderttausend Mark erhöhte. Erhält er einen Ausgleich?
Die Rechtsprechung hat bis jetzt nur pauschal den Grundsatz ermittelt, dass wesentliche Beiträge auszugleichen sind, wenn die Partner in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand - gesellschaftsrechtlich relevant - beabsichtigten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der beiden gemeinsam zustehen sollte.
Aber wann ist ein Beitrag wesentlich, und wann ist erwiesen, dass der Wert beiden zustehen solle; - und zwar nicht nur zur gemeinsamen Nutzung während des Zusammenlebens, sondern überhaupt? Hier können Sie im Einzelnen nachlesen, worauf es nach dem neuen Urteil des BGH (Az. II ZR 249/01) ankommt.
Sie werden sehen: Gerade wer für seinen Partner nur Gutes will, vereinbart im vorhinein, was rechtens sein soll. Hier können Sie verschiedene Muster für Paare ohne Trauschein herunterladen.

Wer sich der Mühe unterzieht den Verfassungsentwurf der EU zu lesen, entdeckt, dass der Entwurf neben ausschließlichen Zuständigkeiten gleich in seinem Artikel 13 eine „geteilte Zuständigkeit” der EU für eine ganze Reihe wichtigster Bereiche vorsieht, - unter anderem für den "Verbraucherschutz, die gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich des Gesundheitswesens, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts".
Über die rechtliche Bedeutung des Art. 13 wird man streiten können. Aber: Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass sich die Kommission künftig für ihre Verbotspolitik stets auf Art. 13 berufen wird. So werden die nationalen Regierungen noch weniger geneigt sein, Nichtigkeitsklagen beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Allein schon die Geschichte zu den EU-Tabakrichtlinien spricht für sich. Der einzelne Bürger darf solche Nichtigkeitsklagen nicht einreichen; und er ist gegen national umgesetzte EU-Richtlinien mit Zuständigkeitshinweisen machtlos.
Der FOCUS macht nun erstmals in seiner heute erscheinenden Ausgabe 46/2003 diese versteckte Gefahr öffentlich bekannt und zitiert:
„Da ist ein Kompetenzzuwachs mit unklaren Konturen angelegt”, prophezeit Peter-Christian Müller-Graff, Direktor des Instituts für Europarecht in Heidelberg.

In den Sprüchen der Woche zitiert der FOCUS in der morgen erscheinenden Ausgabe den Trainer beim VfL Bochum:
„Wenn Manager und Präsidenten im Laufe einiger Jahre sechs oder sieben Trainer beurlauben, dann haben sie doch sechs- oder siebenmal den falschen Mann eingestellt.”

Der Bundestag hat es bei der 2. und 3. Lesung des Steueränderungsgesetzes beim reduzierten Steuersatz belassen. Voraussichtlich wird der Bundesrat jedoch am 28. November das Gesetesvorhaben in den Vermittlungsausschuss verweisen.
Zur Entwicklung der Auseinandersetzung können Sie sich hier in dieser Rubrik "Das Neueste" unter dem 19.12.2002, 1.12.2002 und 27.10.2003 informieren.

Gestern durften nur - wie üblich - die Vertreter der Beschwerdeführerin, Prinzessin Caroline von Hannover, und der Beschwerdegegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, plädieren; - nicht jedoch die Beigeladenen.
In der gut eineinhalb Stunden dauernden Sitzung in Straßburg war - nicht zufälig, aber selbstverständlich sachwidrig und bezeichnend - das Wort „Leser” kein einziges Mal zu hören.
Genauso wurde nicht die Gefahr einer Steuerung der Presse durch Prominente erwähnt: Müssten „absolute Personen der Zeitgeschichte” in Bildpublikationen einwilligen, wenn sie funktionslos in der Öffentlichkeit auftreten, könnten die PR-Berater der Prominenten die Einwilligung beliebig von Zusagen abhängig machen. So würde es Prominenten ermöglicht, sich in Einwilligungsartikeln so zu präsentieren, wie sie sich gerne sehen. Korrigieren könnte die Presse kaum.
Nur am Rande kam zum Ausdruck, dass und wie das Fürstentum Monaco seit Jahrzehnten zur unverzichtbaren PR erfolgreich das Interesse der Medien auf sich gezogen hat und nun, wie wir meinen, nicht beliebig das eine oder andere ausgeblendet werden kann und - nach den Aufgaben der Presse - auch nicht darf. Wie bekannt: In diesem Verfahren werden nur Fotos beurteilt, welche die Prinzessin in der Öffentlichkeit und nicht an einem abgeschiedenen Ort zeigen, und zu denen die Prinzessin nicht belästigt worden ist.
In den Schriftsätzen wurde die Problematik dagegen - wenn man auch die Schriftsätze der Beigeladenen einbezieht - dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte umfassend dargestellt.
Einige Presseberichte zur Sitzung von gestern, 10. Juli, haben mit ergänzenden Interviews auf die Gefahr einer Steuerung der Presse durch Prominente doch noch hingewiesen.
Worum es in diesem Verfahren im Einzelnen geht? Lesen Sie zu den Details bitte unseren Bericht, den wir in dieser Rubrik unter dem 4. November eingestellt haben.
Wir erwarten, dass der Gerichtshof seine Entscheidung im Februar oder März 2004 bekanntgeben wird.

Eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht bot „AKTUELLE THEMEN IM FOCUS” zum Abruf per Fax an, ohne dass der Focus-Verlag zugestimmt hätte. Die AG übernahm zudem noch Texte aus dem FOCUS-Dienst „FAKTEN AUF ABRUF”. Das Landgericht München I stellt in einem uns nun zugestellten Urteil zur ersten Stufe der Stufenklage die marken- und urheberrechtlichen Ansprüche fest.
Da vergleichbare Urteile wohl noch nicht erlassen worden sind, wird dieses Urteil als Muster willkommen sein. Sie können dieses Urteil hier mit unseren Leitsätzen nachlesen.

Worum es geht, können Sie hier in dieser Rubrik unter dem 4. November nachlesen. Unsere Kanzlei wird für die beigeladene Hubert Burda Media anwesend sein und weiter berichten. Übrigens: Nahezu alle Presseberichte erwähnen, dass sich die Prinzessin auch über Urteile zu Bildpublikationen der Freizeit Revue beschwert hätte. Dieser Hinweis ist falsch. Er geht auf unzutreffende Agenturmeldungen zurück.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 46/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Mittelpunkt der schon am 6. Juni 2000 eingelegten Beschwerde der Prinzessin steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999. Die Prinzessin hatte sich seinerzeit beim BVerfG - überwiegend erfolglos - gegen ein vom Bundesgerichtshof erlassenes Revisionsurteil vom 19.12.1995 gewandt.
Diese beiden Entscheidungen bilden zusammen mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.2001 die Grundlagen zur Anwendung des deutschen Rechts der Bildpublikationen. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die voraussichtlich erst in einigen Monaten ergehen wird, betrifft demnach eine tragende Säule des deutschen Äußerungsrechts.
Dementsprechend wird die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof nicht nur von den beiden Verlagen unterstützt, zu deren Gunsten die deutschen Gerichte entschieden haben, sondern genauso vom Deutschen Presserat, von den Verlegerverbänden VDZ und BDZV, von der ARD, vom ZDF, vom Verband privater Rundfunk und Telekommunikation und vom Deutschen Journalistenverband.
Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur über Bildpublikationen, welche die deutschen Gerichte ausnahmslos für rechtmäßig erklärt haben. Hier ein Beispiel, - eine der vier BUNTE-Publikationen, die das BVerfG in seinem Urteil nach einer Abwägung von Presse- und Informationsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrechten andererseits gebilligt hat:


Stellungnahme nachlesen, die unsere Kanzlei beim Gerichtshof für die Hubert Burda Media Holding eingereicht hat.