Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Jahrzehnte-Sprung” ist noch zurückhaltend formuliert. Erschienen ist in dieser Woche die Münchener Dissertation von Christoph Parchmann. Erstmals wird die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Verwaltungsrecht wissenschaftlich erforscht. Parchmann veranschaulicht die Problematik am Beispiel der baurechtlichen Vorschriften gegen Verunstaltungen.
Diese Dissertation unterscheidet sich grundlegend von anderen Doktorarbeiten allein schon dadurch, dass sie für einen großen Rechtsbereich beweist, woran alle oder zumindest die allermeisten Verwaltungsexperten noch nicht gedacht haben: Nahezu sämtliche Begriffe müssen neu definiert werden. Christoph Parchmann beginnt zudem bereits, Lösungen für das Baurecht zu entwickeln.
Von diesen Lösungen können auch diejenigen profitieren, die sich wissenschaftlich mit der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für andere Rechtsbereiche befassen. So wird zum Beispiel gegenwärtig bei einer Dissertation zum Medienkartellrecht die neue Lehre berücksichtigt. Diese Dissertation wird voraussichtlich im Winter 2004/2005 abeschlossen werden.
Auch für Nichtjuristen, die mit dem Verwaltungsrecht und insbesondere mit dem Baurecht zu tun haben, kann diese Dissertation Parchmanns nützlich sein. Wer zu Begriffen wie „Verunstaltung” rätselt, wie die Verwaltung oder die Rechtsprechung eine solche - wie er meint - „absurde” Meinung vertreten kann, wird in der Schrift von Parchmann meist des Rätsels Lösung finden: Der eine Beamte und der eine Richter haben einen bestimmten Eindruck, ohne zu bedenken, was es bedeutet, dass andere einen gegenteiligen Eindruck haben.
Erschienen ist das Buch im Herbert Utz Verlag. Sie können hier das das Inhaltsverzeichnis nachlesen.

So betitelt die neueste Ausgabe 1/2004 der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema (Seiten 254 f.). Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil mit griffigen Formulierungen eine Sozialauswahl beanstandet. Insbesondere:
Soweit Kollegen „nur über einen Routinevorsprung verfügen, den der Kläger innerhalb weniger Wochen hätte aufholen können”, müssen diese Kollegen in die Sozialauswahl einbezogen werden.
Az.: 6 Sa 42/03.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Räum- und Streupflicht für Radwege fehlt weitgehend.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof aber immerhin entschieden: Handelt es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußweg, dann besteht eine Räum- und Streupflicht, und auf diese Räum- und Streupflicht dürfen sich nicht nur die Fußgänger, sondern auch die Radfahrer berufen.
Az.: III ZR 8/03. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt. Sie können ihm auch Hinweise zum Umfang der Räum- und Streupflicht sowie zur Frage des Mitverschuldens entnehmen.
Offen ist nach wie vor die Räum- und Streupflicht für die getrennt von der Fahrbahn geführten Radwege.

Darf die Herstellerin der Schokolade „merci” mit ihren verschiedenen Marken „merci, dass es dich gibt” eine Karte mit dem Gruß „schön, dass es dich gibt” verbieten lassen; - und zwar eine Karte, die als Karton quadratisch gestaltet und mit einer Tafel Schokolade der Marke „Ritter Sport” gefüllt ist?
Das Oberlandesgericht Hamburg hat - anders als in erster Instanz das Landgericht Hamburg - entschieden: Nein, gegen die Grußkarte lässt sich nichts einwenden.
Das OLG Hamburg meint, es werde die „Grußbotschaft 'schön, dass es dich gibt' nicht als ein Werbeslogan aufgefasst, der auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinweist”; der Spruch werde also nicht kennzeichenmäßig verstanden.
Das OLG verneint darüber hinaus eine Verwechslungsgefahr. Auch insoweit hatte das Landgericht anders geurteilt.
Einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint das OLG mit der Begründung, dass es schon seit 1990 Grußkarten mit diesem Spruch gibt, - wenn auch nicht mit Schokolade und nicht in dieser Aufmachung.
Az.: 5 U 180/02.
Anmerkung, vor allem für die Studierenden: Wenn Sie anderer Ansicht als das OLG sind und dem LG Hamburg zustimmen, beweist dies nicht, dass Sie dümmer sind als die Richter am Oberlandesgericht Hamburg. Mehrfach kommt es für die Entscheidung auf die Verkehrsauffassung an. Die Verkehrsauffassung ist jedoch pluralistisch. Der eine fasst so, der andere gerade anders auf. Wie sich die unterschiedlichen Auffassungen verteilen, weiß der Einzelne nicht hinreichend sicher. Auch die Richter können nur aufgrund „eigener Sachkunde” spekulieren. Die Lehre der sogenannten normativen Verkehrsauffassung hilft auch nicht weiter.
Solange die Wissenschaft und die Rechtsprechung die Grundlagen nicht klären und übereinstimmend anwenden, bleiben Urteile weitgehend Glücksache.
Zum Stand der Auseinandersetzung haben wir mehrere Abhandlungen publiziert. Sehen Sie zu ihnen bitte hier in unserer Bibliothek (Content) nach, - vor allem in den Bereichen Rechtstheorie sowie Wettbewerbs- und Markenrecht.

Mehrere Verlage haben gegen Condé Nast wegen einer „Vorteilskarte” jeweils eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hier können Sie die vom LG München I zugunsten der freundin erlassene Verfügung einsehen.
Alle beteiligten Verlage haben sich darauf geeinigt, ein Musterverfahren zu führen. In diesem Musterverfahren wurden die einstweiligen Verfügungen bestätigt. Die beiden Kernsätze des Urteils:
„Je mehr der Wert der Zugabe ins Gewicht fällt, je stärker ist deren Anlockwirkung. Im streitgegenständlichen Fall ist dieses Missverhältnis zwischen dem Wert der Hauptware (Zeitschrift) und der gegebenen Zugabe in Form einer Vorteilskarte (für Einkäufe im Kaufhaus) festzustellen.”
Az.: 9HK O 8961/03. Wir haben Ihnen das vollständige Urteil hier ins Netz gestellt.
Beachten Sie zu diesem Urteil auch das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Einkaufsgutscheinen. Über dieses Urteil haben wir am 9. Dezember an dieser Stelle berichtet.
Der vom LG München I entschiedene Fall unterscheidet sich vom BGH-Fall unter anderem in der Grössenordnung. Der Nachlass beim Kauf mit der Vorteilskarte konnte den Preis für die Zeitschrift um ein Vielfaches übersteigen.

Der Bundesgerichtshof hat seine großzügige Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Einkaufsgutscheinen erneuert:
Der BGH ordnet Einkaufsgutscheine in die Grundsätze der Preisgestaltung ein und erklärt: „Die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern Folge des Leistungswettbewerbs”.
Der BGH geht so weit, dass er (im Rahmen einer Sprungrevision) die in erster Instanz vom Landgericht Karlsruhe für Geringverdiener vertretene Ausnahme ablehnte:
„Auf die Annahme des Landgerichts, für Kunden mit geringem Einkommen wie Rentner, in Ausbildung befindliche Personen, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger trete die Möglichkeit, durch den Gutschein DM 10,- zu sparen, so weit in den Vordergrund, dass sie sich zum Kauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs entschlössen, ohne die Angebote der Konkurrenz zu prüfen, kommt es danach nicht an.”
Az.: I ZR 8/01. Hier können Sie das Urteil einsehen.
Anmerkung: Da der BGH Einkaufsgutscheine als Preisnachlass ansieht, können die Bestimmungen zur Preisbindung greifen. - Außerdem: Über Abgrenzungen lässt sich streiten. Demnächst werden wir an dieser Stelle über ein neues Urteil des LG München I berichten, nach dem eine „Vorteilskarte” für einen 20 %igen Nachlass wegen übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG verstösst.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf Schadensersatz bestätigt. Ein Nachbar wollte die Wohnung eines Mitbewohners kaufen. Er hat deshalb andere Interessenten systematisch davon abgehalten, die Eigentumswohnung zu erwerben. Entschieden wurde, dass dieser Störer den Schaden wegen vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens ersetzen muss.
Az.: 2Z BR 56/03, Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth Az: 14 T 5727/02, erste Instanz Amtsgericht Schwabach Az.: 3 UR II 49/01.
Dieses Urteil gilt nicht nur bei Eigentumswohnungen. Es ist grundsätzlich stets entsprechend anzuwenden, wenn jemand egoistisch und systematisch einem anderen ungerechtfertigt schadet. Das Gesetz bestimmt nämlich in § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schlechthin:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.”

Das Landgericht Köln hat in einem uns soeben zugestellten Urteil diesen Fall beurteilt:
Der Markeninhaber hatte im Januar von der (behaupteten) Nachahmung erfahren. Der (angebliche) Nachahmer hatte nämlich beim Markeninhaber um ein Inserat in einem Katalog geworben und ihm dazu vorab den Katalog zugesandt. In diesem Katalog wurden die dann später vom Markeninhaber beanstandeten Waren aufgeführt.
Der Markeninhaber lehnte es ab zu inserieren, und zwar mit der Begründung, wegen der Art der Produkte scheide jeglicher kommerzieller Kontakt aus. Der Katalog erschien dann im April. Abgemahnt hat der Markeninhaber schließlich mit einem Schreiben vom 31. Oktober.
Das LG Köln urteilte in einem Widerspruchsverfahren zu einer einstweiligen Verfügung, etwaige Ansprüche seien verwirkt, weil der Markeninhaber den Eindruck erweckt habe, dem Markeninhaber gefielen zwar die Produkte nicht, aber er werde auch nicht ernsthaft etwas gegen diese Waren unternehmen.
Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.

Ruft der Geschäftsführer einer Gesellschaft in einer Rechtsanwaltskanzlei an und holt dort eine rechtliche Auskunft ein, dann kommt ein Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Kanzlei zustande. Der Anwalt kann für seine Rechtsberatung auch dann grundsätzlich Gebühren beanspruchen, wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsberatung Gebühren auslöst.
Einzelheiten können Sie hier in einem neuen, uns nun zugestellten Urteil des Amtsgerichts München nachlesen, Az.: 191 C 26286/03. Sie können feststellen: Das Urteil geht nicht abschließend darauf ein, wie es sich verhält, wenn ein Verbraucher (und nicht ein Geschäftsmann) bei einem Rechtsanwalt anruft.