Mehrere Verlage haben gegen Condé Nast wegen einer „Vorteilskarte” jeweils eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hier können Sie die vom LG München I zugunsten der freundin erlassene Verfügung einsehen.
Alle beteiligten Verlage haben sich darauf geeinigt, ein Musterverfahren zu führen. In diesem Musterverfahren wurden die einstweiligen Verfügungen bestätigt. Die beiden Kernsätze des Urteils:
„Je mehr der Wert der Zugabe ins Gewicht fällt, je stärker ist deren Anlockwirkung. Im streitgegenständlichen Fall ist dieses Missverhältnis zwischen dem Wert der Hauptware (Zeitschrift) und der gegebenen Zugabe in Form einer Vorteilskarte (für Einkäufe im Kaufhaus) festzustellen.”
Az.: 9HK O 8961/03. Wir haben Ihnen das vollständige Urteil hier ins Netz gestellt.
Beachten Sie zu diesem Urteil auch das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Einkaufsgutscheinen. Über dieses Urteil haben wir am 9. Dezember an dieser Stelle berichtet.
Der vom LG München I entschiedene Fall unterscheidet sich vom BGH-Fall unter anderem in der Grössenordnung. Der Nachlass beim Kauf mit der Vorteilskarte konnte den Preis für die Zeitschrift um ein Vielfaches übersteigen.
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