Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Räum- und Streupflicht für Radwege fehlt weitgehend.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof aber immerhin entschieden: Handelt es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußweg, dann besteht eine Räum- und Streupflicht, und auf diese Räum- und Streupflicht dürfen sich nicht nur die Fußgänger, sondern auch die Radfahrer berufen.
Az.: III ZR 8/03. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt. Sie können ihm auch Hinweise zum Umfang der Räum- und Streupflicht sowie zur Frage des Mitverschuldens entnehmen.
Offen ist nach wie vor die Räum- und Streupflicht für die getrennt von der Fahrbahn geführten Radwege.