Das Landgericht Köln hat in einem uns soeben zugestellten Urteil diesen Fall beurteilt:
Der Markeninhaber hatte im Januar von der (behaupteten) Nachahmung erfahren. Der (angebliche) Nachahmer hatte nämlich beim Markeninhaber um ein Inserat in einem Katalog geworben und ihm dazu vorab den Katalog zugesandt. In diesem Katalog wurden die dann später vom Markeninhaber beanstandeten Waren aufgeführt.
Der Markeninhaber lehnte es ab zu inserieren, und zwar mit der Begründung, wegen der Art der Produkte scheide jeglicher kommerzieller Kontakt aus. Der Katalog erschien dann im April. Abgemahnt hat der Markeninhaber schließlich mit einem Schreiben vom 31. Oktober.
Das LG Köln urteilte in einem Widerspruchsverfahren zu einer einstweiligen Verfügung, etwaige Ansprüche seien verwirkt, weil der Markeninhaber den Eindruck erweckt habe, dem Markeninhaber gefielen zwar die Produkte nicht, aber er werde auch nicht ernsthaft etwas gegen diese Waren unternehmen.
Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.