Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf Schadensersatz bestätigt. Ein Nachbar wollte die Wohnung eines Mitbewohners kaufen. Er hat deshalb andere Interessenten systematisch davon abgehalten, die Eigentumswohnung zu erwerben. Entschieden wurde, dass dieser Störer den Schaden wegen vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens ersetzen muss.
Az.: 2Z BR 56/03, Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth Az: 14 T 5727/02, erste Instanz Amtsgericht Schwabach Az.: 3 UR II 49/01.
Dieses Urteil gilt nicht nur bei Eigentumswohnungen. Es ist grundsätzlich stets entsprechend anzuwenden, wenn jemand egoistisch und systematisch einem anderen ungerechtfertigt schadet. Das Gesetz bestimmt nämlich in § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schlechthin:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.”