Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat nun in seinem Urteil „Pippig” eine Frage beantwortet, die sich ständig in der Praxis stellt:
Es „verstößt nicht gegen Art. 3 a Abs.1 Buchst. e der Richtlinie 84/450, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.”
Anmerkung: In demselben Urteil legt der EuGH dar, dass das Gemeinschaftsrecht verbietet, auf vergleichende Werbung zur Form und zum Inhalt des Vergleichs national strengere Normen anzuwenden.
Rechtssache C-44/01.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem neuen Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast des Zugangs einer Abmahnung bekräftigt:
„Gibt er (der Abmahnende) ein Schreiben zur Post, so kann er im Regelfall davon ausgehen, dass das Schreiben dem Empfänger zugeht. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion des Abgemahnten darf er den Schluss ziehen, dieser wolle es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Dem Abgemahnten obliegt mithin die Beweislast dafür, dass ihm ein ordnungsgemäß abgesandtes Abmahnschreiben nicht zugegangen ist. Die Beklagte hat einen entsprechenden Beweis nicht angeboten. Ihr waren somit auch im Umfang des von ihr anerkannten Unterlassungsanspruchs die Kosten aufzuerlegen.”
Az.: 6 U 210/02.
Anmerkung: Die Wettbewerbsrechtler wissen, dass diese Beweislastfrage zu den Themen gehört, bei denen auf örtliche Abweichungen zu achten ist.
Georg Lindner, Gesamtvertriebsleiter beim Europa-Fachpresse-Verlag, ist mit der Werbung für „Spezial-Anzeigenseiten” in w&v schlecht gestartet und beginnt in einem weiteren Schreiben an die Rechtsanwälte noch einmal von vorne. Wir zitieren aus diesem Schreiben:
„Als Europas führende Kommunikationszeitschrift war uns aber nicht bekannt, dass der Begriff 'Fachanwalt' geschützt ist und sich unter diesem Stichwort lediglich Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialausbildung eintragen lassen dürfen.”
Nach dem italienischen Staatspräsidenten Ciampi ist als „dialektisches Paradox” zu verstehen, was Berlusconi in der „sommerlichen Plauderei” diese Woche zu einigen Richtern geäußert hat, nämlich:
„Diese Richter (der Andreotti-Prozesse) sind doppelt verrückt. Zuerst politisch. Und zweitens überhaupt. Um diese Arbeit zu machen, muss man psychisch gestört sein, anthropologisch anders als der Rest der Menschheit.” Zitat aus der F.A.Z..
So betitelt die neueste Ausgabe - 10/2003 - der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema (Seiten 232 ff.). Die juristische Verantwortung für diese Abhandlung trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.
Zuerst hat das Arbeitsgericht Schwerin gegen die Gewerkschaft (ver.di) geurteilt: Tarifvertäge werden nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden herabsetzt. Beurteilt hatte das Arbeitsgericht den Normalfall, dass der Tarifvertrag nur die Höchst-, aber keine Mindestarbeitszeit regelt. Am 18. Juli haben wir über dieses Urteil eingehend berichtet und die Meinung vertreten, dass hier ein Modell zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gefunden worden ist.
Nun ist uns auch - bereits mit vollständiger Begründung - das erste Urteil zu den Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen zugestellt worden. Das Arbeitsgericht Schwerin hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden: Die Änderungskündigungen mit Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 30 Wochenstunden sind rechtswirksam.
Das Urteil befasst sich auch mit vielen Nebenfragen - bis hin zu Fragen der sozialen Auswahl. Wir haben, wie üblich, das Urteil in Leitsätzen zusammengefasst, die Sie hier ebenso wie die vollständige Entscheidung nachlesen können.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 37/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Geschichte reicht ins Jahr 1994 zurück. Damals war in Hamburg gegen eine Brauerei eine einstweilige Verfügung erlassen und 1995 ein Ordnungsgeld verhängt worden. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage jedoch - nachdem ein demoskopisches Gutachten eingeholt worden war - abgewiesen. Die Klägerin verzichtete im Jahre 2002 konsequenterweise auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Hamburg urteilte nun, dass das Ordnungsgeld aus der Staatskasse zurückgezahlt werden muss:
„Mit dem Wegfall des Titels ist dem Ordnungsmittelverfahren die Grundlage entzogen. Damit hat sich herausgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, weil in Wahrheit kein Verbot existierte, dessen Übertretung zu ahnden war...Demgemäß ist der Ordnungsbeschluss aufzuheben.”
Az.: 312 0 514/94.
Das LG Hamburg lehnte damit die Gegenansicht ab, das Ordnungsgeld werde wegen Ungehorsams gegen eine bestehende einstweilige Verfügung verhängt und deshalb sei das Ordnungsgeld nicht zurückzuzahlen.
Die wichtigste rechtspolitische Konsequenz für den Kampf um einstweilige gerichtliche Maßnahmen ist klar: Wer von seinem Recht überzeugt ist, obwohl gegen ihn einstweilen verfügt wurde, kann es auf ein Ordnungsgeld ankommen lassen. Und wer überlegt, ob er ein Ordnungsgeld durchsetzen soll, muss nicht bedenken, dass am Ende der Staat das einmal eingegangene Ordnungsgeld behält, und er dem Gegner dieses Ordnungsgeld unter Umständen zu erstatten hat. Kurzum: Die Verfahren um Ordnungsgelder sind entschärft.
In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Verband viele Apotheken als Anbieter von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung abgemahnt. An den Hersteller der von den Apotheken vertriebenen Schlankheitsnahrung wendete sich der Verband dagegen nicht. Der Hersteller klagte gegen den Verband und bekam Recht:
Unabhängig davon, ob die Werbung für das Produkt rechtmäßig ist oder nicht, greift der Verband mit den massenhaften Abmahnungen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers ein. Wörtlich:
„Wäre der Verband tatsächlich nicht ausschließlich an der Gebührenerzielung, sondern wenigstens auch an der Unterbindung eines Wettbewerbsverstoßes interessiert, dann hätte er jedenfalls auch die für die Rechtsverfolgung leicht erreichbare Klägerin angegriffen und hätte so die Ursache der vermeintlich unrichtigen Werbung komplett beseitigen können.”
Az.: 312 0 569/02.
Das Urteil befasst sich nur mit Massenabmahnungen. Es ist jedoch, meinen wir, entsprechend auf alle Fälle anwendbar, bei denen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Abmahnende nicht die Ursache komplett beseitigt.
Wenn Sie sich beschweren, wird Ihnen in der Regel geantwortet: „Wir vermitteln ähnlich wie die Deutsche Telekom AG diese 0190-Servicerufnummern lediglich an unsere Kunden. Auf den Einsatz haben wir leider keinen Einfluss.” So einfach können sich die Anbieter von Mehrwertdienste-Rufnummern jedoch nicht herauswinden, wie auch das Landgericht Hamburg jüngst entschieden hat, Az.: 312 0 165/03.
Der Anbieter muss, wenn er von einer Rechtswidrigkeit erfährt, „umgehend gegen ihren Kunden vorgehen, und zwar zunächst im Wege der Abmahnung und, wenn dies nicht zum Erfolg führt, durch kurzfristige Sperrung der verwendeten Abrufnummer und der weiteren an diesen Kunden vergebenen Rufnummern”.
Verstößt der Anbieter gegen diese Pflicht, haftet er als Mitstörer für die unerlaubte Faxwerbung. Er muss sich deshalb dem Fax-Empfänger gegenüber strafbewehrt verpflichten, dass die Werbung unterlassen wird. Weigert sich der Anbieter kann ihn der Empfänger sofort erfolgreich verklagen.
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