Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die SPD-Vizevorsitzende und Parlamentarsiche Staatssekretärin im Bundesinnenministerium Vogt heute in der neuen Ausgabe des FOCUS auf die Frage, was sie besonders gut kochen könne:
„Eigentlich kann ich besser essen als kochen.”

Bei rechtswidriger Telefax-Werbung versuchen die eigentlich Verantwortlichen oft, sich zu verstecken. Sie schieben Strohmänner vor; und die Versender der Telefax-Werbung verteidigen sich damit, sie würden nur organisatorische oder technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen, aber nicht selbst werben.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Versender im Sinne des Gesetzes einen eigenen, unmittelbaren Tatbeitrag leisten und als Mittäter selbst verantwortlich sind. Deshalb können die Versender beispielsweise erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden.
Az.: 2/6 0 401/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.

Bei einer solchen Bildmitteilung sollte sich nicht einwählen, wer nicht zahlen will. Das Amtsgericht Torgau meint nämlich:
„Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist die Einwahl so zu verstehen, dass die Herstellung der Verbindungen gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts gewünscht ist... Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die 'ESC' oder die 'Return'-Taste handelte. Er hatte auch das erforderliche Erklärungsbewusstsein. Dafür war es nicht erforderlich, dass er den Dialer bewusst heruntergeladen und die Einwahl bewusst veranlasst hat. Ausreichend ist vielmehr ein sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein.” Az.: 2 C 189/03.
Der Manager von Bayer Leverkusen, Calmund, verfolgt da eine andere Lösung. Morgen in der neuen Ausgabe des FOCUS:
„Der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind ist da. Wir werden das jetzt im Winter mal abklopfen.”

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat sich bereits durch mehrere Entscheidungen zur Hundehaltung in Mietshäusern hervorgetan. Auch sein neuestes Urteil ist bemerkenswert:
In der Regel sind Verbote, in Mietshäusern Hunde zu halten, rechtswirksam; - und zwar auch dann, wenn sie in Formularverträgen enthalten sind.
Wie alle rechtlichen Normen darf ein Verbot jedoch nicht rechtsmissbräuchlich angewandt werden.
Eine solche rechtsmißbräuchliche Anwendung hat das AG Hamburg-Bergedorf für den Fall angenommen, dass alle Mitbewohner und Nachbarn mit der Haltung eines kleinen Hundes in der Mietwohnung einverstanden waren.
Aber wie verhält es sich, wenn sich die Verhältnisse ändern? Diese Frage beantwortet das Gericht ausdrücklich:
„Bei einer Änderung der Sachlage, insbesondere bei einem Zuzug neuer Mieter, die Einwände gegen die Hundehaltung erheben, kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs .... ohne weiteres wieder entfallen”.
Az.: 409 C 517/02. Sie können dieses aufschlussreiche Urteil hier nachlesen.

Grundsätzlich darf eine Anlage „nicht mehr als Kleingatrenanlage angesehen werden, wenn sich auf mehr als 50 % der Parzellen massive Bauwerke befinden, die von ihren Nutzern ganzjährig oder durchgehend mehr als sechs Monate jährlich genutzt werden”. In einem solchen Falle steht dem Grundstückseigentümer gegen Nutzer kein Wohnlaubenentgelt zu. So hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden. Az.: III ZR 203/02.
Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.

www.welt.de hat soeben, um 14.10 Uhr, auf Basis einer dpa-Meldung kurz berichtet: Ein Schulleiter konnte sieben Jahre bei voller Bezahlung und bester Gesundheit Ferien machen. Er war 1995 suspendiert worden, weil er sich einer Sparauflage (!) widersetzt hatte. Erst jetzt wurde entschieden, dass der Schulleiter - um zwei Gehaltsstufen herabgestuft - im Dezember seinen Dienst fortsetzen muss. Die Sprecherin der Bezirksregierung Lüneburg kennt sich offenbar in der Arbeit aus und erklärte verständnisvoll: „Das Verfahren war unglaublich umfangreich und brauchte einfach seine Zeit”. Das ist halt so, nur nicht aufregen.
Man sollte einfach einmal untersuchen, ob nicht binnen eines Monats entschieden hätte werden können, und ob nicht zumindest der Lehrer vorsorglich hätte weiterbeschäftigt werden müssen.

In zwei Entscheidungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf Verwechslungsgefahr erkannt und dem Löschungsantrag, soweit er hier interessiert, stattgegeben.
Ein Interessanter Nebenaspekt: Widersprüchliches Verhalten im Markenrecht. Der Verlierer hatte bei Anmeldung seiner Marke geltend gemacht, „MONEY” sei nicht nur beschreibend. Nun jedoch in diesem Verfahren argumentierte er gegenteilig. Das Amt dazu: Der widersprüchliche Vortrag ist unbeachtlich.

Soeben ist uns ein Urteil des Landgerichts Berlin zugestellt worden, in welchem das Landgericht die Bagatell-Lehre auf eine Unterlassungsforderung anwendet. In einem brisanten Presseartikel war eine Hauptperson als „Generaldirektor” bezeichnet worden. Das Unternehmen des „Generaldirektors” beantragte, diese Bezeichnung zu unterlassen, weil der Betreffende nicht Generaldirektor sei. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründung: Ob Generaldirektor, Direktor oder Aufsichtsrat, ist in diesem Falle unerheblich.
Nur im Tatbestand, nicht jedoch in den Gründen geht das Urteil darauf ein, dass nach dem Vortrag des Verlages die Redaktion zur Zeit der Veröffentlichung davon ausgehen konnte, dass die Bezeichnung „Generaldirektor” zutrifft.

Das Oberlandesgericht München hatte eine Berufung als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, nach dem Empfangsjournal des OLG sei der Berufungsschriftsatz in der Zeit von 23.53 bis 0.04 Uhr und damit um vier Minuten zu spät eingegangen.
Nach der Abrechnung der Deutschen Telekom war das Fax dagegen von 23.46 bis 23.58 Uhr „durchgelaufen”, also noch rechtzeitig.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei der Telekom „eine möglichst genaue Zeiterfassung gewährleistet” sei, während erst noch festgestellt werden müsse, „wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zu Stande gekommen sind, und ob gewährleistet ist, dass sie mit dem amtlichen Zeitnormal übereinstimmen”.
Az.: VII ZB 8/03. Wir haben Ihnen diesen Beschluss des BGH hier ins Netz gestellt.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 48/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.