Soeben ist uns ein Urteil des Landgerichts Berlin zugestellt worden, in welchem das Landgericht die Bagatell-Lehre auf eine Unterlassungsforderung anwendet. In einem brisanten Presseartikel war eine Hauptperson als „Generaldirektor” bezeichnet worden. Das Unternehmen des „Generaldirektors” beantragte, diese Bezeichnung zu unterlassen, weil der Betreffende nicht Generaldirektor sei. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründung: Ob Generaldirektor, Direktor oder Aufsichtsrat, ist in diesem Falle unerheblich.
Nur im Tatbestand, nicht jedoch in den Gründen geht das Urteil darauf ein, dass nach dem Vortrag des Verlages die Redaktion zur Zeit der Veröffentlichung davon ausgehen konnte, dass die Bezeichnung „Generaldirektor” zutrifft.